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C1 11 187

Erbrecht

Wallis · 2012-06-04 · Deutsch VS

C1 11 187 URTEIL VOM 4. JUNI 2012 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Präsident, Jérôme Emonet, Dr. Lionel Seeberger und Gerichtsschreiberin Karin Graber in Sachen X__________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt A__________ gegen Y__________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B__________

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Es wird der Nachlass von Frau F__________ festgestellt.

E. 1.1 Gemäss Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Die ZPO ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und das angefochtene Urteil wurde danach eröffnet, weshalb für das Rechtsmittel das neue Prozessrecht zur Anwendung gelangt.

E. 1.2 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Bei beiden Rechtsmitteln beträgt die Berufungsfrist 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien nicht darüber einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde der Streitwert an der Vorverhandlung vor Gericht im Einverständnis mit den Parteien auf Fr. 350'000.-- festgelegt (S. 209). Massgeblich für die Streitwertbestimmung im Berufungsverfahren sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO), also die Rechtsbegehren vor erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und Rückzügen einzelner Rechtsbegehren (Spühler, Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 308 ZPO; Blickenstorfer, in Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 24 zu Art. 308

- 7 - ZGB; Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Bern 2010, N. 33 zu Art. 308 ZPO). Der Kläger hatte in seinen Schlussbegehren seine Anträge leicht modifiziert. Die Gültigkeit des Testaments vom

E. 2 Primär: Die Testamente vom 06.06.2003 und vom 10.08.1993 werden als ungültig erklärt. Subsidiär:

a) Die Testamente vom 06.06.2003 und vom 10.08.1993 werden aufgehoben, soweit sie dem Erbzuwendungsvertrag vom 15.04.1981 widersprechen.

b) Die Rückforderung von Fr. 300'000.-- von Herrn X__________ wird abgewiesen.

E. 2.1 G__________ wurde am 1. Januar 1922 geboren; sie verstarb am 11. Januar 1980 ledigen Standes. Zu ihren gesetzlichen Erben gehörten nebst anderen ihre beiden ledigen Schwestern F____________, geboren am 10. Januar 1914, und T__________, geboren am 2. Februar 1920 (S. 137 f.). F__________ ist am 22. März 2007 mit letztem Wohnsitz in E__________ verstorben. Die Prozessparteien sind ihre gesetzlichen Erben. Während ihre Miterben keine Ansprüche geltend machen und sich dem Urteil unterzogen haben, streiten sich (Berufungs-)Kläger und (Berufungs-) Beklagte um den Nachlass von F__________. Strittig sind dabei die Gültigkeit sowie die Bedeutung von Verfügungen von Todes wegen. Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang zwei Grundstückverkäufe durch F__________.

E. 2.2 Am 15. April 1981 schlossen T__________ sowie F__________ einerseits und die Kinder ihres Bruders J__________, d.h. Y____________, U__________, X__________ und Q_____________, anderseits einen von Notar Dr. K__________ öffentlich beurkundeten „Erbzuwendungsvertrag“ (S. 13 ff.). In Art. 1 wurde festgehalten, dass T__________ und F__________ Gesamteigentümer als Mitglieder der Erbengemeinschaft G____________“ diverser Parzellen auf Gebiet der damaligen Gemeinde I__________ waren; unter den einzeln aufgeführten Parzellen befand sich

- 8 - auch die Nr. yyy, Plan Nr. 5 [heute: GBV Parzelle Nr. yyy, Plan Nr. 35]. In Art. 2 wendeten T__________ und F__________ ihre Gesamteigentumsanteile an den aufgelisteten Parzellen den Kindern ihres Bruders J__________ zu, wobei der Anteil von F__________ zu 2/3 X__________ sowie zu 1/3 Y____________ und der Anteil von T__________ zu 2/3 U__________ sowie zu 1/3 Q____________ zufallen sollte. In Art. 3 nahmen die „Bedachten“ diese Zuwendungen dankend an und verpflichteten sich gleichzeitig, die von T__________ und F__________ im Erbschaftsfall G__________ geschuldeten Erbschaftssteuern von ungefähr Fr. 30'000.-- an deren Stelle zu bezahlen. Diese Steuern sind von den Eltern der Begünstigten beglichen worden.

E. 2.3 Am 21. November 1991 schlossen F__________ als Verkäuferin und X__________ als Käufer einen von Notar Dr. K__________ öffentlich verurkundeten Kaufvertrag ab, womit jene diesem die in der damaligen Gemeinde I__________ gelegene Parzelle Nr. zzz, Fol. 8b, hypothekenfrei für Fr. 300'000.--, zahlbar sofort nach Eintragung der Urkunde im Grundbuch, abtrat (S. 33 ff.). Der Kläger hat den Kaufpreis zugegebenermassen nie bezahlt und macht geltend, dieser sei ihm erlassen worden; die Steuerverwaltung habe ihm dafür am 6. Mai 1999 für ein Vermögen von Fr. 300'000.-- die Erbschafts- und Schenkungssteuer von Fr. 30'000.-- in Rechnung gestellt (S. 36), wofür er am 14. Juni 1999 einen Zahlungsauftrag erteilt habe (S. 37). Die Beklagte bestreitet den Erlass vorsorglich und quittierte die behauptete Bezahlung mit „unbekannt“. Ebenfalls am 21. November 1991 liess F__________ von Notar Dr. K__________ ein Testament beurkunden, worin sie ihr Vermögen ihrem Göttikind X__________ „vermachte“ bzw. zuwandte mit der Auflage, zwei Vermächtnisse auszurichten (S. 21). Mit handschriftlichem Testament vom 10. August 1993 (S. 24) verfügte F__________, dass der Geldbetrag, den sie aus dem Kaufvertrag vom 21. November 1991 erhalten habe und der bei der Bank H__________, Konto Nr. xxxxx angelegt sei, voll und ganz der Kirche L__________ zufallen solle. Am 24. April 1997 stipulierte Notar Dr. K__________ eine letztwillige Verfügung, womit F__________ das Testament vom 21. November 1991 widerrief (S. 25 ff.).

E. 2.4 Am 6. Juni 2003 schrieb F__________ von Hand ein weiteres Testament (S. 29). Darin bestimmte sie, dass nach ihrem Tod ihre gesamte Hinterlassenschaft, ihre Grundstücke sowie ihr Erbanteil an der Erbschaft G__________ an Y__________ fallen solle. Ausdrücklich hielt sie fest, dass zu ihrem Vermögen auch der Kaufpreis von Fr. 300'000.-- gehöre, den sie von X__________ zugute habe.

E. 2.5 Am 16. Dezember 2003 ernannte das Vormundschaftsamt E__________ F__________ auf deren eigenes Begehren in der Person von X__________ einen Beistand mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB.

E. 2.6 Mit Kaufvertrag vom 5. Oktober 2005 (S. 38 ff.) übertrugen die Erben der G___________, unter ihnen nebst F__________ u.a. der Kläger und die Beklagte als Nachkommen ihres verstorbenen Vaters (S. 137 f.), die Parzelle Nr. yyy Plan 35

- 9 - [Katasternummer Parzelle Nr. yyy Fol 5] für einen Kaufpreis von Fr. 1'651'950.--, zahlbar 20 Tage nach Eintragung der Urkunde im Grundbuch auf das Notarandenkonto mit der Weisung, den Kaufpreis unter den Erben nach den gesetzlichen Vorschriften zu teilen, auf die U.C. „M__________“ AG. Davon erhielt F__________1/5 oder Fr. 330'390.-- bzw. nach Abzug der Grundstückgewinnsteuern und Kosten Fr. 318'743.45 (Klage, S. 4 TB 8; Klageantwort, S. 108 ad 8: zugegeben; Klageantwort, S. 111 TB 36; Replik, S. 202 ad 36: zugegeben). Dieser Betrag wurde ihrem Konto Nr. xxxxx bei der Bank H__________ am 24. Februar 2006 gutgeschrieben (vgl. Ordner: edierte Akten/R).

E. 2.7 Am 16. März 2006 bestätigte F__________ handschriftlich ihr Testament vom

E. 2.8 Erbzuwendungsvertrag und Testamente wurden von der Gemeinderichterin von E__________ am 3. Mai 2007 eröffnet (S. 32). Aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob ‚Kirche L__________’ über das vom 10. August 1993 und dessen spätere Aufhebung informiert wurde. 3.

E. 3 Ein allfälliger Überrest von Vermögen nach Verteilung des Erbzuwendungsvertrages gemäss Erbzuwendungsvertrag vom 15.04.1981 ist unter den Erben gemäss gesetzlichem Erbrecht zu verteilen.

E. 3.1 Der (Berufungs-)Kläger ficht die Gültigkeit der Testamente vom 6. Juni 2003 und

16. März 2006 an. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dem späteren Testament, womit lediglich das frühere bestätigt wurde, dann keine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn das Ersttestament vom 6. Juni 2003 gültig ist. Aus allfälligen Mängeln des zweiten leitet sich auch nicht automatisch die Ungültigkeit des ersten ab. Das Bezirksgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ungültigerklärung gemäss Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB korrekt dargelegt, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann. So hat es bei der Urteilsfähigkeit zutreffend zwischen der intellektuellen Komponente auf der einen sowie dem Willens- bzw. Charakterelement auf der andern Seite unterschieden. Der (Berufungs-)Kläger spricht der Erblasserin sowohl die intellektuelle Fähigkeit, nämlich Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen ihrer letztwilligen Verfügung zu erkennen, als auch die Willenskraft, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach ihrem freien Willen zu handeln und insbesondere fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten, ab. Die Prüfung dieser

- 10 - Behauptungen setzt Tatsachenfeststellungen zum Geisteszustand sowie zur Widerstandskraft und Beeinflussbarkeit der Erblasserin durch Dritte voraus. Die Möglichkeiten, über die Urteilsfähigkeit einer verstorbenen Person Beweis zu führen, sind von der Sache her beschränkt. Gutachten, welche bundesrechtlich nicht vorgeschrieben sind, haben den Nachteil, dass sich der Gutachter nicht auf eine Exploration des Handelnden stützen kann, sondern auf andere Beurteilungsgrundlagen abstellen muss wie Krankengeschichten oder Auskünfte Dritter. Die Aussagen von Zeugen sind nicht immer zuverlässig, weil Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in akuten Erscheinungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern, dem ungeübten Beobachter leicht verborgen bleiben. Das Sachgericht muss auf Indizien, auf Erfahrungssätze tatsächlicher Art und in diesem Rahmen der Beweiswürdigung weitgehend auf sein Wissen und Kennen abstellen (Bundesgerichtsurteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 3.1).

E. 3.2 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist gemäss Art. 467 ZGB befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist gemäss Art. 16 ZGB ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird vermutet. Folglich hat derjenige, der ihr Nichtvorhandensein behauptet, die Urteilsunfähigkeit zu beweisen. Das Beweismass ist auf überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt (Bundesgerichtsurteil 5A_436 und 443/2011 vom

12. April 2012 E. 5.2.2).

E. 3.2.1 Führt die Lebenserfahrung - etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder altersschwachen Personen - zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen; der Gegenpartei steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit aufgrund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation in einem luziden Intervall gehandelt hat (BGE 134 II 235 E. 4.3.3; 124 III 5 E. 1b; Bundesgerichtsurteile 5A_727/2009 vom 5. Februar 2010 E. 2.1; 5C.32/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 3.2.2; Schröder, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N. 23-26 zu Art. 467 ZGB). Die Vermutung der Urteilsunfähigkeit im eben umschriebenen Sinne umfasst Fälle, wo sich der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befand, wie er bei altersdementen Menschen notorisch ist (vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Schröder, a.a.O., N. 27

f. zu Art. 467 ZGB; seither: Bundesgerichtsurteile 5A_436 und 443/2011 vom 12. April 2012 E. 5.6 [senile Demenz], 5A_723/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3.1 und E. 4.1 [schweres psychoorganisches Syndrom mit einem "Mini-Mental-State"-Testergebnis von 14 bei 30 möglichen Punkten; senile Demenz vom Alzheimer-Typ] und 5C.282/2006 vom 2. Juli 2007 E. 3.1 [starkes demenzielles Syndrom]). Demgegenüber wird die Urteilsunfähigkeit nicht vermutet und ist demzufolge zu beweisen, wenn ein

- 11 - Erblasser im fortgeschrittenen Alter nur gebrechlich, gesundheitlich angeschlagen und zeitweise verwirrt ist (Bundesgerichtsurteil 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 4, in: ZBGR 87/2006 S. 111 f.), lediglich vereinzelte Absenzen infolge eines Hirnschlags hat (Bundesgerichtsurteil 5C.98/2005 vom 25. Juli 2005 E. 2.3.2, in: Pra 96/2007 Nr. 17 S. 99) oder bloss an altersbedingten Erinnerungslücken leidet (Bundesgerichtsurteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 5.2).

E. 3.2.2 Was die Beeinflussbarkeit der Erblasserin im Besonderen betrifft, ist entscheidend, ob Fremdeinflüsse nicht mehr nur als normalpsychologisch wirksame Einflüsse Dritter, wie sie üblicherweise in die eigenständige Urteilsbildung eingehen, zu werten sind, sondern weitergehend das Gewicht einer pathologischen Determinanten erhalten, der gegenüber kritische Reserve, Abwägen und eigenständige Gegenvorstellungen nicht mehr möglich sind bzw. nicht mehr handelnd verwirklicht werden können (Bundesgerichtsurteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 3.2 mit Verweis auf Petermann, Urteilsfähigkeit, Zürich/St. Gallen 2008, N. 101 S. 32). Auch hier kann nicht immer ein strenger Beweis dafür verlangt werden, dass eine Beeinflussung stattgefunden hat. Es muss gerade bei letztwilligen Verfügungen genügen, wenn die Umstände es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass auf den Erblasser Einfluss ausgeübt wurde. Dass der Beeinflussungsversuch wirksam war, braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden, sondern ist zu vermuten, wenn einerseits eine abnorme Beeinflussbarkeit feststeht und andererseits davon auszugehen ist, dass eine Beeinflussung versucht wurde (vgl. BGE 77 II 97 E. 2 S. 100). Die Vermutung gilt somit nur für die Kausalität ("wirksam"), nicht hingegen für den Beeinflussungsversuch und die Beeinflussbarkeit (Schröder, a.a.O., N. 19 zu Art. 467 ZGB mit Hinweisen). Die Beeinflussbarkeit wird mit "abnorm" umschrieben. Gemeint ist damit allgemein, dass die Anforderungen an die Testierfähigkeit nicht überspannt werden dürfen, soll doch der Erblasser auch in prekären Situationen physischer oder psychischer Belastung oder Schwäche verfügen dürfen (Bundesgerichtsurteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 5.3).

E. 3.2.3 Die Frage der Urteilsfähigkeit stellt sich schliesslich bezogen auf eine konkrete Verfügung im Zeitpunkt ihrer Errichtung (BGE 124 III 5 E. 1a; 117 II 231 E. 2a), in casu also (primär) in Bezug auf den 6. Juni 2003. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist zu präzisieren, dass Verfügungen von Todes wegen zwar nicht zu den insoweit unbedenklichen Alltagsgeschäften zählen, aber ebensowenig generell anspruchsvoll sind und stets hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit stellen. Als anspruchsvoll erscheint eine letztwillige Verfügung nach der Rechtsprechung dann, wenn sie auf komplexen Entscheidungsgrundlagen beruht und schwierig zu beurteilende Auswirkungen hat (Bundesgerichtsurteile 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 5.2; 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 2.3.1, in: ZBGR 87/2006 S. 110) bzw. wenn komplizierte Verfügungen getroffen werden (Bundesgerichtsurteil 5A_436 und 443/2011 vom 12. April 2012 E. 5.2.1). Dies ist noch nicht der Fall bei einem Testament, womit eine Erblasserin ihr gesamtes Vermögen einer einzigen Person als Alleinerbin zuwendet.

- 12 -

E. 3.3 Das erste Beweisthema betrifft somit die Frage, ob die Erblasserin nach ihrer allgemeinen Verfassung damals - d.h. am 6. Juni 2003 - im Normalfall als urteilsunfähig zu gelten hat(te).

E. 3.3.1 Beweismittel, die zur Verfassung im massgebenden Zeitpunkt nichts aussagen, sind nicht geeignet, die behauptete Urteilsunfähigkeit zu beweisen. So lassen die Demenzdiagnosen der Dres. CC__________ und DD__________ vom 1. Dezember 2005 bzw. 19. Dezember 2005 und 21. Februar 2006 keine Rückschlüsse auf den

E. 3.3.2 Notar Dr. K__________ wollte keine öffentliche Beurkundung vornehmen, da ihm die Willensäusserung bei einer 89jährigen, auf fremde Hilfe angewiesenen Person zu ungewiss war. Dies müsse der Grund gewesen sein, dass er auf die eigenhändige Niederschrift bestanden habe. Das handschriftliche Testament, welches laut den übereinstimmenden Aussagen der Eheleute Y__________ in seiner Anwesenheit niedergeschrieben wurde, wozu Dr. K__________ keine Angaben machen konnte, nahm er jedoch ohne Bedenken entgegen. Dazu sagte er aus, er glaube, dass die

- 13 - Erblasserin, wenn auch bejahrt und körperlich behindert, urteilsfähig gewesen sei (S. 374 f.). Rechtsanwalt AA__________, den die Erblasserin am 28. Oktober 2003 konsultierte, beschrieb diese als „klar im Kopf“; sie habe sich über das Verhalten von X__________ geärgert. Für 2006 war die Sache für ihn nicht eindeutig. Einen komplizierten Text eines öffentlichen Testamentes hätte sie seiner Einschätzung nach nicht mehr verstanden. Hingegen sei sie seiner Einschätzung nach luzid genug gewesen, um zu bestätigen, was sie am 6. Juni 2003 geschrieben habe (S. 369 ff.). Die Beistandschaft wurde erst rund ein halbes Jahr später im November/Dezember 2003 veranlasst und erfolgte auf eigenes Begehren; überdies beschränkte sie sich auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung. Demnach sind die Beistandschaft und die Aussagen der beiden Rechtsberater nicht geeignet, für den vorliegend interessierenden Zeitpunkt eine Urteilsunfähigkeit zu begründen.

E. 3.3.3 Soweit schliesslich Zeugen von einem auffälligen Verhalten der Beschwerdeführerin berichten, können sie dieses zeitlich überhaupt nicht (G. Armangau, S. 401 f.; A. Bregy, S. 367) oder nur vage („vielleicht ab 2002/2003“ U_________, S. 397 f.) einordnen. Laut (Berufungs-)Beklagter war die Erblasserin rund ein Jahr vor ihrem Tod nicht mehr urteilsfähig (S. 395), während ihr Mann der Verstorbenen bis ins Jahr 2006, bis Dezember, Urteilsfähigkeit bescheinigt (S. 409). So bleibt der Kläger der einzige, welcher der Erblasserin die Urteilsunfähigkeit bereits im hier interessierenden Zeitpunkt kategorisch abspricht (S. 389), wobei er ausführte, sie sei bereits vor dem Jahre 2000 zum Teil „drusüs“ gewesen, und auf Nachfrage ergänzte, die Altersdemenz sei schleichend gekommen; seines Erachtens sei sie bereits am 24. April 1997 nicht mehr urteilsfähig gewesen. Bereits zu jenem Zeitpunkt habe sie unterschrieben, was man ihr vorgehalten habe, je nach Laune (S. 393). Aufallend ist, dass er den Beginn der Urteilsunfähigkeit exakt auf jenen Zeitpunkt terminiert, als die Erblasserin das ihn begünstigende Testament widerrief. In seinem Aussageverhalten widerspiegelt sich sein direktes Interesse am Verfahrensausgang. Auf seine Aussagen darf daher nicht abgestellt werden; Gleiches gilt grundsätzlich für die (Berufungs-)Beklagte und deren Gatten, welche ihrerseits am Verfahrensausgang unmittelbar interessiert sind.

E. 3.3.4 Bei einer Gesamtwürdigung misst das Kantonsgericht der Beurteilung von Dr. HH__________ erhöhtes Gewicht zu. Sie ist medizinisch geschult, hat die ihr unterbreiteten Fragen aufgrund der Krankengeschichte beantwortet und die Erblasserin als deren Hausärztin zu einer Zeit behandelt, welche der Niederschrift des strittigen Testamentes im zeitlichen Ablauf am nächsten kommt. Dabei hat sie die Patientin als allseits orientiert erlebt. Gleich sahen es jene Ärzte, welche die Erblasserin in den Jahren zuvor 2000/2001 behandelt haben. Die Diagnose „invalidisierende Demenz“ wurde erst viel später gestellt, nämlich im Austrittsbericht zur Hospitalisation vom 29. November bis 2. Dezember 2005. Die medizinischen Unterlagen und die Stellungsnahme von Dr. HH__________ sprechen somit dafür, dass die Erblasserin am 6. Juni 2003 urteilsfähig war. Jedenfalls ist das Gegenteil, eine Beeinträchtigung in ihren intellektuellen Fähigkeiten bzw. in ihrer Urteilsfähigkeit nicht bewiesen. Die verschiedenen Zeugen vermögen mit ihren Aussagen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Hier ist nochmals auf deren beschränkte Aussagekraft hinzuweisen (vgl. E. 3.1). Im Übrigen haben die beiden Notare, welche von Berufs

- 14 - wegen immer wieder mit dieser Problematik konfrontiert sind, übereinstimmend die Meinung vertreten, die Erblasserin sei 2003 urteilsfähig gewesen. Gerade Dr. K__________ kannte die Erblasserin seit längerem, hat er doch im Laufe der Jahre für diese mehrere Beurkundungen vorgenommen. Die Frage eines luziden Intervalls stellt sich somit in Bezug auf das Ersttestament nicht.

E. 3.4 Weiter macht der Kläger geltend, die Erblasserin sei aufgrund ihres hohen Alters und ihrer Demenzerkrankung in ihrer Willensbildung nicht mehr frei gewesen, sondern in relevanter Weise beeinflusst worden. Die Beklagte müsse ihr das Testament diktiert haben; es falle auf, dass die Beklagte und deren Ehemann die Erblasserin jeweils begleitet hätten.

E. 3.4.1 Das Bezirksgericht hat in diesem Zusammenhang auf die in der neueren Lehre (Abt, a.a.O., S. 25, 66, 190 ff.; Breitschmid, Basler Kommentar, N. 11 und 16 zu Art. 467/468 ZGB, N. 16 zu Art. 469 ZGB) diskutierte Problematik von Zuwendungen an Vertrauenspersonen sowie auf BGE 132 III 305 hingewiesen. In der Tat besteht bei älteren alleinstehenden Menschen die Gefahr der Abhängigkeit und Beeinflussbarkeit gegenüber ihren Bezugspersonen. Allein aufgrund des Alters und des Beistands darf jedoch nicht automatisch auf eine unzuzlässige Beeeinflusssung geschlossen werden, wenn ein betagter Mensch einer ihm nahe stehenden Person sein Vermögen ganz oder teilweise zuwendet. Denn auch hier gilt der Grundsatz, dass der Erblasser im Rahmen des Gesetzes frei über sein Vermögen verfügen darf (vgl. auch vorstehende E. 3.2.2 in fine).

E. 3.4.2 Im hier zu beurteilenden Fall war es in einer ersten Phase der Kläger, welcher der Erblasserin nahe stand; ihm übertrug sie am 21. November 1991 eine Liegenschaft, ohne den Kaufpreis einzukassieren, ihm wies sie gleichentags ihr gesamtes Vermögen zu und ihn wünschte sie sich vorerst als Beistand. Später war es dann die Beklagte, welche sich um die Erblasserin kümmerte, welche der Vormundschaftsbehörde meldete, die Erblasserin wünsche sich nicht mehr den Kläger als Beistand (S. 327 f.), welche die Erblasserin zum Notar begleitete und welche schliesslich das Vermögen der Erblasserin testamentarisch zugewiesen erhielt. Mithin haben sich offenbar beide Prozessparteien während eines unterschiedlichen Zeitraums in vergleichbarer Weise um ihre Tante bemüht; beide Male dankte es ihnen diese mit der Zuwendung ihres Vermögens. Deren Verhalten war also in beiden Fällen dasselbe; sie wandte ihr Vermögen jeweils derjenigen Person zu, welche sich Zeit für sie nahm. Das Verhaltensmuster der Erblasserin war demnach 1991 und 2003 letztlich das gleiche. Wenigstens für die erste Zuwendung vom 21. November 1991 ist dabei die Urteilsfähigkeit der Erblasserin nicht strittig. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb ein gleichartiges Verhalten rund 13 Jahre später zwingend zum Schluss der Urteilsunfähigkeit bzw. Beeinflussung führen soll. Eine Beeinflussung - zuerst durch den Kläger, später durch die Beklagte - kann zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Auch trifft es zu, dass die (Berufungs-)Beklagte und deren Gatte die Erblasserin zum Notaren begleitet haben, was seinen Grund jedoch in der von Dr. K__________ erwähnten körperlichen Behinderung gehabt haben kann; im Übrigen dürfte der (Berufungs-)Kläger seinerseits die Erblasserin am 21. November 1991 zum Notaren begleitet haben, wurden doch das damalige Testament und der

- 15 - Kaufvertrag gleichentags stipuliert. Die Zuwendung als solche genügt allein nicht, um auf eine unzulässige Einflussnahme zu schliessen und insbesondere der Erblasserin die Fähigkeit abzusprechen, der Willensbildung durch Dritte in normaler Weise Widerstand zu leisten. Dazu ist vorab festzuhalten, dass eine Demenz für den fraglichen Zeitpunkt - 6. Juni 2003 - gerade nicht bewiesen ist. Bei ihrer ersten Visite bei Dr. HH__________ war die Erblasserin laut Krankengeschichte bereit, den Mahlzeitendienst in Anspruch zu nehmen; sie bekundete aber gleichzeitig den klaren Willen, keine Blutentnahme zuzulassen und weder Medikamente noch weitere Leistungen zu benötigen. Sie war damit offenbar durchaus in der Lage, selbst gegenüber einer Autoritätsperson wie einer Ärztin ihre Wünsche darzulegen und auch durchzusetzen. Auch dieses Verhalten ist vergleichbar mit jenem im Jahre 2001, als sie laut den Dres. FF__________/GG__________ auf eine baldige Entlassung aus dem Spital gedrängt hatte. Es entsprach offensichtlich ihrem Naturell, ihren Willen kundzutun und durchzusetzen. Überdies lebte die Erblasserin nicht mit der (Berufungs) Beklagten zusammen, so dass Kontakte seitens der übrigen Verwandten problemlos möglich blieben. Es ist denn auch anzunehmen, dass der (Berufungs-) Kläger während seiner Zeit als Beistand der Erblasserin den Kontakt zu dieser aufrecht hielt. Eine völlige gesellschaftliche Isolation fand demnach nicht statt, auch wenn sich die Kontakte der Erblasserin letztlich auf wenige Personen beschränkt haben dürften. Mithin ist ein Beeinflussungsversuch nicht dargetan und insbesondere eine abnorme Beeinflussbarkeit nicht bewiesen.

E. 3.5 Demzufolge gilt die Erblasserin am 3. Juni 2003 sowohl in Bezug auf ihre intellektuellen Fähigkeiten als auch in Bezug auf das Willens- bzw. Charakterelement als urteilsfähig, weshalb das an diesem Tage niedergeschriebene Testament gültig ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob die Erblasserin am 16. März 2006 generell oder doch aufgrund eines luziden Intervalls immer noch verfügungsfähig war. Die Ungültigkeitsklage ist daher in Abweisung der Berufung und in Bestätigung der erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nicht entschieden ist damit die Frage, ob der (Berufungs-)Kläger den Kaufpreis von Fr. 300'000.-- aus dem Vertrag vom 21. November 1991 schuldet und welche rechtliche Bedeutung der Anmerkung der Erblasserin in ihrem Testament vom 3. Juni 2003, wonach dieser Betrag zu ihrem Vermögen gehöre, zukommt. Der Bezirksrichter ist insoweit begründet auf die Klage nicht eingetreten und in der Berufung wurde dieser Punkt nicht angefochten.

4. Im Erbzuwendungsvertrag vom 15. April 1981 wurde vereinbart, dass der Anteil von F__________ am Gesamteigentum des Nachlasses G__________ zu 2/3 an den Kläger und zu 1/3 an die Beklagte gehen solle. Unbestritten ist, dass die Erben G__________, unter ihnen F__________, mit Vertrag vom 5. Oktober 2005 eine Nachlassliegenschaft veräussert haben, welche unter besagte Bestimmung des Erbvertrages fiel, und dass F__________ aus dem Verkauf erbanteilsmässig 1/5 oder Fr. 330'390.-- bzw. nach Abzug der Grundstückgewinnsteuern und Kosten Fr. 318'743.45 erhalten hat, welcher Betrag auf ihr Konto-Nr. xxxxx bei der Bank H__________ einbezahlt wurde. Nicht strittig und insbesondere durch die Vormundschaftsakten belegt ist, dass die Erblasserin vor dem Verkauf kaum mehr

- 16 - über liquide Mittel verfügte, dass sie mit dem Verkaufserlös zum Teil ihren Lebensunterhalt bestritt und dass zum Todeszeitpunkt noch rund Fr. 260'000.-- vorhanden waren. Der (Berufungs-)Kläger beansprucht hievon 2/3 mit der Begründung, der Verkaufserlös trete an Stelle der ihm laut Erbvertrag in diesem Umfange zustehenden Immobilie. Die (Berufungs-)Beklagte widersetzt sich diesem Begehren mit dem Argument, es finde keine Surrogation statt; der Verkaufserlös bilde Teil des Nachlasses, welchen ihr die Erblasserin testamentarisch zugewandt habe.

E. 4 Herrn X__________ wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4.1 Der Zuwendungsvertrag ist rechtlich als Erbvertrag zu qualifizieren. Durch Erbvertrag verpflichtet sich der Erblasser einem andern gegenüber, diesem oder einem Dritten seine Erbschaft (ganz bzw. teilweise) oder ein Vermächtnis zu hinterlassen (Art. 494 Abs. 1 ZGB). Im Gegensatz zu den letztwilligen Verfügungen ist der Erbvertrag grundsätzlich verbindlich und unwiderruflich. Die Bindungswirkung tritt mit Abschluss des Erbvertrages, d.h. mit der übereinstimmenden gegenseitigen Willenserklärung der Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR), ein. Dennoch darf der Erblasser weiterhin frei über sein Vermögen verfügen (Art. 494 Abs. 2 ZGB). (Spätere) Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung (Art. 494 Abs. 3 ZGB; Art. 522 ff. ZGB). Bei entgeltlichen Veräusserungen gewährt das Gesetz dem aus dem Erbvertrag Begünstigten keinen Rechtsschutz. Bei der erbvertraglichen Zuweisung des Nachlasses oder einer bestimmten Summe erwächst der begünstigten Person aus der entgeltlichen Veräusserung eines Nachlassobjektes im Allgemeinen kein Schaden, da diesfalls der Erlös in den Nachlass fällt (Tuor, Berner Kommentar, N. 21 zu Art. 494 ZGB; Guinand/Stettler/Leuba, Droit des successions, 6. A., Genf/Zürich/Basel 2005, N. 356). Für den Begünstigten problematisch ist die Rechtslage hingegen, wenn ihm ein konkreter Gegenstand zugewiesen wurde. Denkbar ist hier immerhin, dass der Erblasser dem Begünstigten im Erbvertrag, evtl. auch in anderer Form, die Zusage macht, den erbvertraglich zugewiesenen Vermögenswert nicht zu veräussern; allerdings dürfte die Durchsetzbarkeit einer solchen Zusage von geeigneten Sicherungsmassnahmen abhängen, bei Grundstücken von einer entsprechenden Vormerkung im Grundbuch nach Art. 960 ZGB (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. A., Bern 2002, § 10 N. 38; Steinauer, Le droit des successions, Bern 2006, § 23 N. 630b; Guinand/Stettler/Leuba, Droit des successions, 6. A., Genf/Zürich/Basel 2005, N. 351). Ein Verkauf einer erbvertraglich zugewandten Sache erscheint insbesondere dann als stossend, wenn der Begünstigte seinerseits eine Leistung unter Lebenden erbracht hat (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich/Basel/Genf 2009, § 71 N. 41), was bei einem Erbvertrag regelmässig eintritt. In der Lehre wird die Möglichkeit eines Vertragsrücktritts durch den Begünstigten verbunden mit der Rückforderung des von ihm Geleisteten [kontrovers] diskutiert (Steinauer, a.a.O., § 23 N. 630a; Weimar, a.a.O., N. 33 Vorbemerkungen vor Art. 494 ZGB).

E. 4.2 Bis anhin hatte sich das Bundesgericht noch nicht mit der Frage zu befassen, ob bei einem Verkauf einer erbvertraglich zugewandten Sache durch den Erblasser der Verkaufserlös, oder was davon beim Erbgang noch vorhanden ist, an die Stelle des veräusserten Objekts tritt. Piotet (in: Schweizerisches Privatrecht, Band IV/1,

- 17 - Basel/Stuttgart 1979, S. 181 f.) scheint dies zu bejahen. Für Breitschmid (in: Basler Kommentar, N 12 Vor Art. 494-497 ZGB, N. 1 und 10 zu Art. 494 ZGB) sind beim Speziesvermächtnis verschiedene Lösungen denkbar: je nach Parteiwillen werde das Vermächtnis undurchführbar oder trete das Surrogat an dessen Stelle, wofür der Abschluss eines Erbvertrages ein Indiz bilde (vgl. auch BGE 133 III 406 E. 3.1); u.U. lasse sich sogar eine Schutzklausel zugunsten des Vertragserben vermuten. Laut Tuor (a.a.O., N. 24 f. zu Art. 494 ZGB) hängt es von der im Erbvertrag getroffenen Vereinbarung der Parteien ab, ob das Speziesvermächtnis gegenstandslos wird oder der dafür erlangte Ersatzwert an seine Stelle tritt. Im Zweifelsfall spricht er sich für das Dahinfallen eines solchen Vermächtnisses aus, wobei die sich aus dem Erbvertrag ergebenden Umstände genügen können, um auf eine Surrogation schliessen zu dürfen. Nach Weimar (in: Berner Kommentar, N. 32 Vorbemerkungen vor Art. 494 ZGB) muss durch Auslegung der erbvertraglichen Verfügung festgestellt werden, ob der Bedachte im Falle der Veräusserung Anspruch auf ein allfälliges Surrogat hat. Auch für Druey (a.a.O., § 10 N. 38) und Grundmann (in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N. 38 Vorbem. zu Art. 494 ff. ZGB) ist es eine Frage der Vertragsauslegung, ob wenigstens der Verkaufserlös an die Stelle des Objektes tritt. Gemäss verschiedenen Autoren (so Hrubesch-Millauer, Der Erbvertrag: Bindung und Sicherung des (letzten) Willens des Erblassers, Zürich/St. Gallen 2008, N. 345; Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Rumo-Jungo, Erbrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 89) ist ganz allgemein mittels Auslegung unter Berücksichtigung der Parteinteressen zum Zeitpunkt des Vertragfsabschlusses zu ermitteln, inwieweit sich die Parteien binden wollten. Der Entschluss zum Abschluss eines Erbvertrages beinhaltet im Zweifel eine Selbstbeschränkung des Erblassers in Bezug auf die eigene Verfügungsfreiheit (zumindest) im Interesse des Vertragspartners, der sich entsprechend dem Vertrauensprinzip auf diese Selbstbindung des Erblassers soll verlassen können (Eitel/Elmiger, Die Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit nach Art. 494 Abs. 3 ZGB, in: Bommer/Berti, Verfahrensrecht am Beginn einer neuen Epoche, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2011 - 150 Jahre Schweizerischer Juristenverein, S. 241 ff., S. 265 im Zusammenhang mit Schenkungen).

E. 4.2.1 Die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung gelten nach der Rechtsprechung auch für die Erbverträge. Massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (Tatfrage). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Rechtsfrage; vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1; für Erbverträge: BGE 127 III 529 E. 3c; Bundesgerichtsurteil 5C.109/2004 vom 16. Juli 2004 E. 3.3.1, publ. in: Pra 94/2005 Nr. 28 S. 212 f. und ZBGR 87/2006 S. 97 f.). Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (allgemein: BGE 131 III 377

- 18 - E. 4.2.1 und 606 E. 4.2; zum Ganzen BGE 133 III 406 E. 2.2). Der Richter darf auch allgemeine Grundsätze der Lebenserfahrung berücksichtigen. Bei Erbverträgen darf davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine angemessene Lösung gewollt haben (Bundesgerichtsurteil 5C.56/2005 vom 15. Juli 2005 E. 3.1; Schröder, a.a.O., N. 36 Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB; Breitschmid, a.a.O., N. 22 zu Art. 469 ZGB).

E. 4.2.2 Der hier zu beurteilende Erbvertrag weist die Besonderheit auf, dass nicht nur auf Seiten der Begünstigten, sondern auch auf Erblasserseite eine Mehrzahl von Personen beteiligt war bzw. ist. In diesem Sinne handelt es sich um einen mehrseitigen Erbvertrag, welcher inhaltlich zwei Erbverträge umfasst, weil mit T__________ einerseits und F__________ anderseits zwei Erblasserinnen über ihr jeweiliges Erbe, oder zumindest einen wesentlichen Teil hievon, erbvertraglich verfügt haben. Die Verstorbene konnte zu den Umständen, den Motiven und Zielen des Abschlusses des Erbvertrages nicht befragt werden; T__________ wurde nicht befragt, so dass von den beiden Erblasserinnen dazu keine Aussage vorliegt. Drei der Begünstigten, so auch der Kläger, waren damals minderjährig und wurden bei Vertragsabschluss von ihren Eltern vertreten, welche nicht einvernommen wurden bzw. nicht mehr einvernommen werden konnten. Vierte Begünstigte war die (Berufungs-)Beklagte, welche in ihrem Parteiverhör jedoch zu diesen Punkten nicht befragt wurde. Gleiches gilt für den (Berufungs-)Kläger bzw. sein Parteiverhör. Folglich lässt sich der wirkliche Wille, den die Parteien mit dem Vertragsabschluss übereinstimmend gehabt haben, nicht ermitteln, zumal der Erbvertrag den hier eingetretenen Fall des späteren Verkaufs einer zugewiesenen Liegenschaft nicht regelt und auch kein erblasserisches Versprechen enthält, solches zu unterlassen.

E. 4.2.3 Der Erbvertrag ist daher nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Wesentlich erscheint dabei, dass offensichtlich in mehrfacher Hinsicht eine Gesamtlösung anvisiert wurde. So trafen die beiden Erblasserinnen in einem gemeinsamen Vertrag erbvertragliche Verfügungen. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass die erbvertraglichen Verfügungen der beiden Schwestern einen innern Zusammenhang aufweisen, dass die Verfügungen der einen Schwester abhängig sind von jenen der anderen Schwester, dass sie sich also gegenseitig bedingen und in diesem Sinne reziprok zueinander sind, also miteinander stehen und fallen (Breitschmid, a.a.O., N. 14 Vor Art. 494-497 ZGB; vgl. Hrubesch-Millauer, a.a.O., N. 96 mit leicht unterschiedlicher Terminologie). Damit gingen sie nicht nur Bindungen gegenüber den Begünstigten, sondern auch untereinander ein (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_161/2010 vom 8. Juli 2010 E. 3); beide Erblasserinnen verfügten im Wissen um eine analoge Verfügung ihrer Schwester und im Vertrauen darauf, dass diese ihre letztlich gleichlautende Verfügung aufgrund des eingegangenen Erbvertrages nicht nachträglich einseitig abändert bzw. abändern kann. Dieser enge Zusammenhang der „beiden Erbverträge“ zeigt sich auch darin, dass die Gesamteigentumsanteile der Erblasserinnen nicht einfach gleichmässig auf die vier Begünstigten verteilt wurden. Vielmehr wurden die Anteile von F__________ ausschliesslich X__________ und Y___________ zugewiesen, während die Anteile von T__________ allein an U__________ und Q___________ gehen sollten. Aber selbst innerhalb der jeweiligen Zuweisungsgruppe erhielten die beiden Begünstigen nicht gleichviel, sondern wurde der betreffende Anteil zu 2/3 bzw. 1/3 aufgeteilt. Der genaue Hintergrund der

- 19 - getroffenen Lösung wurde im vorliegenden Verfahren nicht geklärt. Der Einbezug der beiden Schwestern als Erblasserinnen und sämtlicher vier Kinder ihres Bruders als Begünstigte mit unterschiedlichen Anteilsquoten lässt aber keinen Zweifel offen, dass die Vertragsparteien eine insgesamt als gerecht beurteilte Verteilung der Güter der beiden ledigen Schwestern/Tanten beabsichtigten und diese abschliessend sowie für alle verbindlich ein für alle Mal regeln wollten, wobei die unterschiedlichen Quoten womöglich sonstige Erbbezüge ausgleichen sollten. Nicht zuletzt dürfte dies das Anliegen der Eltern der Prozessparteien gewesen sein, welche ihre minderjährigen Kinder bei Vertragsabschluss und wohl auch in den Vertragsverhandlungen vertraten. Der Erbvertrag steht und fällt somit als Ganzes mit der strikten Verteilung der Güter, wie sie vereinbart wurde. U__________ (S. 398) und Q__________ (S. 399 f.) haben denn auch ihre Zuwendungen gemäss Erbzuwendungsvertrag erhalten, Letztere laut ihrer Aussage in Geldform. Der Erbzuwendungsvertrag wurde kurze Zeit nach dem Tod von G__________ abgeschlossen. Die beiden Erblasserinnen dürften an dessen Abschluss deshalb interessiert gewesen sein, weil die Begünstigten im Gegenzug die fällig gewordenen Erbschaftssteuern übernahmen; dass diese von den Eltern der Begünstigten getilgt wurden und im Vergleich zu den zugewendeten Vermögenswerten eher tief waren, ändert nichts am Interesse der Erblasserinnen, zumal sie selbst wahrscheinlich nicht über die nötigen liquiden Mittel verfügten. Zieht man nun die mit dem Erbzuwendungsvertrag gesuchte Gesamtlösung in Betracht, womit nebst der Tragung der Erbschaftssteuern im Erbgang G__________ die Erbansprüche vier Begünstigter gegenüber zwei verschiedenen Erblasserinnen abgegolten und offenbar gleichzeitig vorbestehende Ungleichheiten ausgeglichen werden sollten, so kann die einzelne Zuwendung von Gesamteigentumsanteilen bei objektivierter Auslegung nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass im Falle deren Veräusserung der erzielte Erlös an deren Stelle treten soll. Jede andere Betrachtungsweise würde das sorgsam gesuchte Gleichgewicht des Erbvertrages zerstören. Die Form des Erbvertrages wurde offensichtlich deshalb gewählt, weil dieser für die Parteien grundsätzlich verbindlich ist. Als Partei des Erbzuwendungsvertrages haben die Begünstigten, unter ihnen die (Berufungs-)Beklagte, die mit den Erblasserinnen abschliessend vereinbarte Verteilung der beiden Erbschaften als Gesamtes akzeptiert. Damit haben auch sie sich diesbezüglich gebunden, weshalb sich die (Berufungs-)Beklagte den Erbvertrag mitsamt des Anspruches des (Berufungs-)Klägers auf 2/3 der Gesamteigentumsanteile von F__________ bzw. 2/3 des Verkaufserlöses entgegenhalten lassen muss. Der auf dem Bankkonto der Verstorbenen liegende Saldo stammend aus dem Verkauf der oben angeführten Liegenschaft ist daher zwischen (Berufungs-)Kläger und (Berufungs-)Beklagter im Verhältnis 2:1 zu teilen. Herabsetzungs- bzw. Teilungsklage und Berufung sind daher in diesem Punkt gutzuheissen.

5. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche einerseits die Gerichtskosten und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der

- 20 - Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei einer Mehrzahl von unterliegenden Personen ist deren Anteil zu bestimmen, wobei das Gericht auf solidarische Haftung erkennen kann (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz auf Berufung hin - wie in casu teilweise - einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

E. 5 Die Gerichtskosten von Fr. 31'100.-- werden den Parteien in der Höhe von je Fr. 15'550.-- auferlegt und mit deren jeweiligen Vorschüssen in derselben Höhe verrechnet.

E. 5.1 Im Berufungsverfahren unterliegt der (Berufungs-)Kläger mit der Ungültigkeitsklage, während er mit seiner Herabsetzungs-/Teilungsklage auf 2/3 des Bankguthabens wie beantragt durchdringt. Die (Berufungs-)Beklagte hatte die Abweisung der Berufung verlangt. Die Berufungskosten sind daher hälftig zu verteilen. Erstinstanzlich hatte der Kläger ein weiteres Testament angefochten, auf welche Ungültigkeitsklage das Bezirksgericht nicht eingetreten ist. Hingegen wurde auf Begehren des Klägers zusätzlich der Nachlass festgestellt, wobei dieser Punkt an sich nicht strittig war, wenn auch die Beklagte in ihren Schlussbegehren auf Abweisung sämtlicher klägerischer Rechtsbegehren, soweit darauf einzutreten sei, plädierte. Die Herabsetzungsklage wurde hinsichtlich der Gesamtgrundeigentumsanteile gutgeheissen, wobei die Beklagte diese insoweit anerkannt hatte, in ihren Schlussbegehren allerdings bloss subsidiär. Sodann musste der Kläger klagen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2/5 dem Kläger und zu 3/5 der Beklagten aufzuerlegen. Aufgrund der Neuverteilung der erstinstanzlichen Kosten wird die Überprüfung der in der Beschwerde gerügten Kostenverteilung durch das Bezirksgericht hinfällig. Hingegen sind die in der Beschwerde von der Beschwerdeführerin bzw. (Berufungs-)Beklagten erhobenen Einwände betreffend Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr und Parteientschädigung nachfolgend zu prüfen.

E. 5.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 350'000.-- in einem Rahmen von Fr. 9'000.-- bis 35'000.-- für das Verfahren vor Bezirksgericht (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren beträgt der Rahmen aufgrund des Reduktions- Koeffizienten von 60% (Art. 19 GTar) Fr. 3'600.-- bis Fr. 14'000.--. Mit Rücksicht auf die gerade bei höheren Streitwerten beträchtliche Bandbreite bei den Prozesskostentarifen hat das Kantonsgericht in Anwendung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips ein Tool für die Berechnung von Gerichtsgebühren, Anwaltshonoraren und

- 21 - Sicherheiten erstellt, welches im Sinne der Kostentransparenz im Internet aufgeschaltet ist und Richtwerte je nach Streitwert und Schwierigkeit des Falles nennt. Vorliegend war das Dossier nicht allzu umfangreich; indessen waren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz doch etwelche schwierige Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur zu behandeln und mehrere verschiedenartige Rechtsansprüche zu beurteilen, wobei im Berufungsverfahren nicht mehr sämtliche Punkte strittig waren. Es ist daher für beide Gerichtsinstanzen vom Schwierigkeitsgrad „schwer“ auszugehen, für welchen das Berechnungstool beim gegebenen Streitwert eine Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- ermittelt. Mit einem Betrag von Fr. 31'006.-- hat sich das Bezirksgericht ohne ersichtlichen Grund massgeblich über diesen Richtwert hinweggesetzt. Es bleibt damit zwar noch beträchtlich unter dem gesetzlichen Maximum, welches allerdings gleichermassen für weitaus höhere Streitwerte bis Fr. 500'000.-- gilt. Berücksichtigt man des Weiteren, dass der konkrete Streitwert von Fr. 350'000.-- exakt in der Mitte der Streiwertrahmens von Fr. 200'000.-- bis Fr. 500'000.-- liegt, so erscheint es gerechtfertigt, sich am besagten Richtwert zu orientieren und die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Bezirksgericht auf Fr. 25'006.-- festzusetzen; die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen (zur Parteientschädigung vgl. nachstehende E. 5.3). Zusammen mit den Auslagen von Fr. 94.-- belaufen sich die erstinstanzlichen Kosten somit auf Fr. 25'100.--, wovon der Kläger Fr. 10'040.-- und die Beklagte Fr. 15'060.-- zu tragen haben. Nach Verrechnung (Art. 111 ZPO) mit dem geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 15’550.-- im erstinstanzlichen Verfahren, hat das Bezirksgericht dem Kläger Fr. 5'510.-- und der Beklagten Fr. 490.-- zurückzuerstatten. Für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht ist unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien eine Gebühr von Fr. 9'500.-- (Fr. 9'000.-- für die eigentliche Berufung; Fr. 500.-- für die Beschwerde) angezeigt. Davon sind vorab Fr. 500.-- dem Kanton Wallis zu belasten, da die Beschwerde bezüglich der Höhe der Gerichtsgebühr sowie der Parteientschädigung (vgl. dazu nachstehende E. 5.3) geschützt wird. Auslagen im Sinne des Gesetzes sind hier keine erwachsen. Die Berufungskosten werden den Parteien zu je Fr. 4'500.-- auferlegt und mit den vom (Berufungs-)Kläger (Fr. 8'000.--) und der (Berufungs-)Beklagten (Fr. 1'000.--) geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Mit Rücksicht auf den Ausgang des Berufungsverfahrens hat die (Berufungs-)Beklagte dem (Berufungs-)Kläger Fr. 3'500.-- an Kostenvorschüssen zu erstatten.

E. 5.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 350'000.-- beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 17’700.-- bis Fr. 24’000.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit sich Honorar im Prinzip zwischen minimal Fr. 7'080.-- und maximal Fr. 9’600.-- bewegt (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit

- 22 - und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der vorgenannten Kriterien, namentlich der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten Problematik sowie des mit der Vertretung vor Bezirksgericht (vgl. dazu die Auflistung in der Beschwerde) und im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung verbundenen Aufwands, erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 24’000.-- für die berufsmässige Vertretung vor erster Instanz und eine solche von Fr. 8'800.-- für das Berufungsverfahren, in welchem nicht mehr alle Streitfragen zu überprüfen waren, Auslagen jeweilen inklusive, als angemessen. Zum Anwaltshonorar vor Bezirksgericht ist anzumerken, dass dieses bei einem Streitwertsbereich von Fr. 300'001.-- bis Fr. 350'000.-- im Minimum Fr. 17'700.-- und im Maximum Fr. 24'000.-- beträgt. Da der Streitwert vorliegend mit Fr. 350'000.-- den obersten Bereich tangiert, ist es angezeigt, sich hier beim Anwaltshonorar am ordentlichen Höchstbetrag zu orientieren. Ausgangsgemäss schuldet somit der Kläger der Beklagten Fr. 9'600.-- und die Beklagte dem Kläger Fr. 14'400.-- für das erstinstanzliche Verfahren; im zweitinstanzlichen Verfahren haben sich die Parteien gegenseitig mit Fr. 4'400.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin bzw. Berufungsbeklagten, welche mit ihrer Rüge an der Höhe der erstinstanzlichen Prozesskosten durchdringt, ist zusätzlich eine Parteientschädigung zulasten des Staates von Fr. 800.-- zuzusprechen.

E. 6 Juni 2003 zu. Umgekehrt sind die Artberichte der Dres. EE__________ vom

E. 7 August 2000 sowie FF__________/GG__________ vom 8. Februar 2001, welche ihre Patientin als gut ansprechbar, orientiert, neurologisch unauffällig bezeichneten bzw. diese in gutem Allgemeinzustand entliessen, wobei nach letzterem Bericht diese darauf gedrängt hatte, auch kein Beweis für die Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt des Verfassens des Testamentes. Dr. HH__________ betreute die Erblasserin vom

2. September 2005 bis zum 16. März 2006 als Hausärztin. Die alleine lebende Patientin war ihr von der Spitex wegen drohender Verwahrlosung zugewiesen worden. Am 12. September 2005 hielt sie aufgrund eines Besuches der Erblasserin in der Krankengeschichte fest: ‚gepflegte Erscheinung, kein Körpergeruch. Allseits orientiert. … Patientin selber fühlt sich gut, wünscht keine Blutentnahme. Ist einverstanden, mittags den Mahlzeitendienst in Anspruch zu nehmen. Weitere Hilfe sei nicht nötig’. Am 16. März 2006 erfolgte eine letzte, kurze Visite. Dr. HH__________ schrieb dazu in das Krankenblatt, sie könne bei bekannter Demenz bestätigen, dass sich bei der Patientin aufgrund der heutigen Untersuchung der geistige Zustand stabilisiert resp. verbessert habe. Sie benötige keine Medikamente (S. 380). Daraus lässt sich keine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit für den 6. Juni 2003 ableiten. Die Hausärztin erklärte gegenüber dem Bezirksgericht denn auch unmissverständlich, dass sie die Patientin im Jahre 2003 noch nicht gekannt habe, so dass sie zu deren damaligen geistigen Verfassung keine Angaben machen könne, und dass sich dazu in der Krankengeschichte auch keine Notiz ihres Praxisvorgängers Dr. II__________ finde (S. 380). Dieser wurde im vorliegenden Verfahren nicht befragt. Und selbst in Bezug auf den 16. März 2006 erklärte die frühere Hausärztin, ihre Patientin sei allseits orientiert und ein normales Gespräch sei möglich gewesen, so dass zu diesem Zeitpunkt sicher keine schwergradige Demenz vorgelegen habe. Ob dies ausreiche, um ihr volle Zurechnungs- resp. Urteilsfähigkeit zu attestieren, könne sie v.a. retrospektiv nicht beurteilen (S. 380 f.). Mithin ergeben sich aus den medizinschen Akten keinerlei Hinweise dafür, dass die Erblasserin bei Niederschrift ihres handschriftlichen Testamentes am 6. Juni 2003 urteilsunfähig gewesen wäre. Dr. HH__________ zieht sogar eine volle Urteilsfähigkeit für den 16. März 2006 in Betracht, wenn sie sich letztlich auch nicht festlegt.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung von Berufung und Beschwerde wird das Urteil des Bezirksgerichtes E__________ vom 6. September 2011 (Z1 08 52) in Bezug auf die Ziffern 2, 4b, 5 und 6 des Dispositivs aufgehoben und es wird wie folgt entschieden:
  2. [2./4b.] Der bei Auflösung des Kontos Nr. xxxxx lautend auf den Namen von F__________ selig bei der Bank H__________ bestehende Saldo wird in partieller Teilung ihres Nachlasses zu 2/3 X__________ und zu 1/3 Y__________ zugesprochen. [5.] Die Kosten des Bezirksgerichtes von Fr. 25'100.-- werden X__________ zu 2/5 mit Fr. 10'040.-- und Y__________ zu 3/5 mit Fr. 15'060.-- auferlegt. Nach - 23 - Verrechnung mit den geleisteten Vorschüssen erstattet das Bezirksgericht E__________ X__________ Fr. 5'510.-- und Y__________ Fr. 490.-- zurück. [6.] Für das Verfahren vor Bezirksgericht bezahlt X__________ an Y__________ eine Parteientschädigung von Fr. 9'600.-- und Y__________ an X__________ eine solche von Fr. 14'400.--.
  3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9'500.-- werden wie folgt verteilt: a) Staat Wallis Fr. 500.--; b) X__________ Fr. 4'500.--; c) Y__________ Fr. 4'500.--. Die den Berufungsparteien auferlegten Kosten werden mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet; danach erstattet Y__________ Fr. 3'500.-- an X__________ zurück.
  5. a) Für das Berufungsverfahren bezahlt X__________ an Y__________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'400.-- und Y__________ an X__________ eine solche von Fr. 4'400.--. b) Der Staat Wallis entschädigt Y__________ im Beschwerdepunkt mit Fr. 800.--. Sitten, 4. Juni 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 11 187

URTEIL VOM 4. JUNI 2012

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Präsident, Jérôme Emonet, Dr. Lionel Seeberger und Gerichtsschreiberin Karin Graber

in Sachen

X__________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt A__________

gegen

Y__________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B__________

sowie

P__________, Q__________, R__________, S__________, T__________, vertreten durch Beistand C___________,

- 2 - U__________, V__________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D__________, W__________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D__________, welche sich allesamt dem Urteil unterzogen haben

(Erbrecht)

- 3 - Verfahren

A. Am 30. April 2008 reichte X__________ beim Bezirksgericht E__________ eine „Feststellungs-, Herabsetzungs-, Ungültigkeits- und Teilungsklage“ ein gegen P__________, R__________, S__________, Y__________, U__________, Q__________, V__________, W__________ und T__________ mit den Rechtsbegehren (S. 10):

1. Es wird der Nachlass von Frau F__________ festgestellt.

2. Primär: Die Testamente vom 06.06.2003 und vom 10.08.1993 werden als ungültig erklärt. Subsidiär:

a) Die Testamente vom 06.06.2003 und vom 10.08.1993 werden aufgehoben, soweit sie dem Erbzuwendungsvertrag vom 15.04.1981 widersprechen.

b) Die Rückforderung von Fr. 300'000.-- von Herrn X__________ wird abgewiesen.

3. Ein allfälliger Überrest von Vermögen nach Verteilung des Erbzuwendungsvertrages gemäss Erbzuwendungsvertrag vom 15.04.1981 ist unter den Erben gemäss gesetzlichem Erbrecht zu verteilen.

4. Herrn X__________ wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

5. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beklagten.

B. Y__________ antwortete am 27. Oktober 2008 auf die Klage. Sie stellten folgende Rechtsbegehren (S. 116):

1. Frau Y__________ anerkennt, dass das eigenhändige Testament von F__________ vom 6. Juni 2003 bezogen auf die letztwillige Überlassung ihrer Erbanteile an der Erbschaft G__________ an sie insofern ungültig ist, als F__________ diesbezüglich bereits im Erbzuwendungsvertrag vom 15. April 1981 anders verfügt hat, d.h. bezogen auf ihre Gesamthandanteile an den dort angeführten Parzellen aus dem Nachlass von G__________, die im Zeitpunkt ihres Todes am 22. März 2007 immer noch auf den Namen von G__________ im Grundbuch eingetragen waren bzw. heute noch sind.

2. Frau Y__________ gibt Akt davon, einverstanden zu sein, dass der Nachlass von Frau F__________ im Rahmen des vorliegenden Prozesses gerichtlich festgestellt wird.

3. Alle übrigen klägerischen Rechtsbegehren sind abzuweisen, soweit auf dieselben einzutreten ist.

4. Sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil sind X__________ aufzuerlegen, der Y__________ eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat.

Sämtliche übrigen ins Recht gefassten Personen gaben die Erklärung ab, am Verfahren nicht interessiert zu sein und sich daran nicht zu beteiligen. C. Der Kläger und die Beklagte Y__________ hielten ihre Rechtsbegehren in der Replik sowie an der Vorverhandlung aufrecht (S. 205, 208). An der Schlussverhandlung vom 3. Mai 2011 änderten die Parteien ihre Anträge wie folgt:

- 4 - Kläger (S. 424):

1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass von Frau F__________ selig aus dem Konto Nr. xxxxx bei der Bank H__________ sowie aus den Liegenschaften aus der unverteilten Erbschaft G__________ besteht.

2. Primär: Die Testamente vom 10.08.1993, vom 06.06.2003 und vom 16.03.2006 werden als ungültig erklärt. Subsidiär:

a) Die Testamente vom 10.08.1993, 06.06.2003 und 16.03.2006 werden aufgehoben, soweit sie dem Erbzuwendungsvertrag vom 15.04.1981 widersprechen.

b) Das Testament vom 06.06.2003 wird insoweit aufgehoben, als dass es die Rückforderung der Fr. 300'000.-- von Herrn X__________ verlangt.

3. Der per Rechtskraft des Urteiles auf dem Konto Nr. xxxxx lautend auf den Namen von Frau F__________ selig bei der Bank H__________ bestehende Saldo wird zu 2/3 Herrn X__________ und zu 1/3 Frau Y__________ ausbezahlt.

4. Herrn X__________ wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

5. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beklagten.

Beklagte (S. 446):

1. Primär: Sämtliche klägerischen Rechtsbegehren sind abzuweisen, soweit auf dieselben einzutreten ist.

2. Subsidiär:

a) Frau Y__________ anerkennt, dass das eigenhändige Testament von F__________ vom 6. Juni 2003 bezogen auf die letztwillige Überlassung ihrer Erbanteile an der Erbschaft G__________ an sie insofern ungültig ist, als F__________ diesbezüglich bereits im Erbzuwendungsvertrag vom

15. April 1981 anders verfügt hat, d.h. bezogen auf ihre Gesamthandanteile an den dort angeführten Parzellen aus dem Nachlass von G____________, die im Zeitpunkt ihres Todes am

22. März 2007 immer noch auf den Namen von G__________ im Grundbuch eingetragen waren bzw. heute noch sind.

b) Alle übrigen klägerischen Rechtsbegehren sind abzuweisen, soweit auf dieselben einzutreten ist.

3. Sämtliche Kosten von Verfahren und Urteil sind X__________ aufzuerlegen, der Y__________ eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat.

D. Am 6. September 2011 fällte der Bezirksrichter nachstehendes Urteil (S. 472):

1. Der Nachlass von F__________ besteht aus dem sich auf dem Konto Nr. xxxxx, Bank H____________, befindenden Saldo sowie aus ihren Gesamteigentumsanteilen an den folgenden, auf dem Gebiet der Gemeinde E__________ gelegenen und auf den Namen von G__________ eingetragenen Parzellen: Parzelle Nr. uuu (Katasternummer 149, Plan Nr. 6), Parzelle Nr. vvv und Parzelle Nr. www (Katasternummer 163/1, Plan Nr. 6), alle Plan Nr. 40, I__________.

2. Die Klage auf Teilung des Nachlasses von F__________ wird abgewiesen.

3. Die Ungültigkeitsklage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. a) Die Herabsetzungsklage wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Gesamteigentumsanteil von F__________ an den auf dem Gebiet der Gemeinde I__________ gelegenen und auf den Namen von G__________ eingetragenen Parzellen Nr. uuu, vvv sowie www, alle Plan Nr. 40, zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten zusteht.

- 5 -

b) Im übrigen wird die Herabsetzungsklage abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 31'100.-- werden den Parteien in der Höhe von je Fr. 15'550.-- auferlegt und mit deren jeweiligen Vorschüssen in derselben Höhe verrechnet.

6. X__________ bezahlt Y__________ eine Parteientschädigung von Fr. 11'000.-- und Y__________ bezahlt X__________ eine solche von Fr. 11'000.--.

E. Gegen das am 7. September 2011 in Empfang genommene Urteil erhob X__________ am 7. Oktober 2011 Berufung an das Kantonsgericht mit den Anträgen (S. 486):

1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichtes E__________ in den Punkten 2., 3.,

4. b, 5. und 6. aufgehoben.

2. Primär: Die Testamente vom 06.06.2003 und vom 16.03.2006 werden als ungültig erklärt. Subsidiär: Die Testamente vom 06.06.2003 und vom 16.03.2006 werden aufgehoben, soweit sie dem Erbzuwendungsvertrag vom 15.04.1981 widersprechen.

3. Der per Rechtskraft des Urteiles auf dem Konto-Nr. xxxxx lautend auf den Namen von Frau F__________ selig bei der Bank H__________ bestehende Saldo wird in Teilung des Nachlasses von Frau F__________ zu 2/3 Herrn X__________ und zu 1/3 Frau Y__________ zugesprochen.

4. Herrn X__________ wird für das Verfahren vor dem Bezirksgericht E__________ sowie für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

5. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid der Vorinstanz sowie der Berufungsinstanz gehen vollumfänglich zu Lasten der Beklagten.

Y__________ erstattete ihre Berufungsantwort am 12. Dezember 2011 und stellte nachfolgende Anträge (S. 534):

1. Die Berufungsklage sei abzuweisen.

2. Die Kosten von Verfahren und Urteil des Berufungsverfahrens seien X__________ aufzuerlegen.

3. X__________ habe Y__________ für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.

F. Y__________ reichte ihrerseits am 7. Oktober 2011 gegen das ihr am 8. September 2011 ausgehändigte Urteil des Bezirksgerichtes beim Kantonsgericht Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren (C3 2011 142):

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und Ziff. 5 und 6 des Entscheids vom 06. September 2011 aufzuheben.

2. Primär: Es sei in Bezug auf die Höhe der Gerichtsgebühren sowie der Aufteilung der Prozesskosten ein neuer Entscheid im Sinne der Erwägungen zu fällen. Subsidiär: Die Sache sei zur neuen Entscheidung betreffend die Höhe der Gerichtsgebühren sowie der Aufteilung der Prozesskosten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdegegner oder dem Fiskus aufzuerlegen.

- 6 -

4. Der Beschwerdegegner oder der Staat Wallis bezahlen der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren.

In seiner Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2011 beantragte X__________ Folgendes:

1. Die Anträge der Beschwerdeführerin werden abgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren wird mit dem Berufungsverfahren zusammengelegt.

3. Innerhalb des Berufungsverfahrens werden die Gerichts- und Anwaltskosten verteilt wie rechtens.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin oder dem Fiskus auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung, zu bezahlen durch die Beschwerdeführerin oder durch den Fiskus, zugesprochen.

Das Kantonsgericht stellt fest und zieht Erwägung

1. 1.1 Gemäss Art. 405 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) gilt für Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Die ZPO ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und das angefochtene Urteil wurde danach eröffnet, weshalb für das Rechtsmittel das neue Prozessrecht zur Anwendung gelangt. 1.2 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Bei beiden Rechtsmitteln beträgt die Berufungsfrist 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien nicht darüber einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde der Streitwert an der Vorverhandlung vor Gericht im Einverständnis mit den Parteien auf Fr. 350'000.-- festgelegt (S. 209). Massgeblich für die Streitwertbestimmung im Berufungsverfahren sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO), also die Rechtsbegehren vor erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und Rückzügen einzelner Rechtsbegehren (Spühler, Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 308 ZPO; Blickenstorfer, in Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 24 zu Art. 308

- 7 - ZGB; Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Bern 2010, N. 33 zu Art. 308 ZPO). Der Kläger hatte in seinen Schlussbegehren seine Anträge leicht modifiziert. Die Gültigkeit des Testaments vom

6. Juni 2003 und damit die Rückforderung gegen den Kläger über Fr. 300'000.-- bildete jedoch nach wie vor Gegenstand der Klage; überdies beanspruchte der Kläger als Erbe 2/3 des Saldos eines Bankkontos von rund Fr. 260'000.--. Bei der Ungültigkeits- und der Herabsetzungsklage entspricht der Streitwert dem Betrag, um welchen der jeweilige Kläger bei Klagegutheissung besser gestellt würde (ZWR 2005 S. 147 E. 1; Abt, Die Ungültigkeitsklage im schweizerischen Erbrecht, unter besonderer Berücksichtigung von Zuwendungen an Vertrauenspersonen, Diss. Basel 2002, S. 43; Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2006, N. 157). Bei der Teilungsklage bemisst er sich grundsätzlich nach der Grösse des strittigen Erbteils (BGE 127 II 98; Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Freiburg i.Ue. 1992, S. 92 f.). Bereits aufgrund dieser beiden Streitpunkte ist die Streitwertbemessung von Fr. 350'000.-- jedenfalls nicht als zu hoch zu beanstanden. Bei diesem Streitwert ist die Berufung zulässig. Diese wurden frist- und formgerecht (Art. 311 ZPO) erhoben, weshalb darauf einzutreten ist. Gleiches gilt grundsätzlich für die Beschwerde im Kostenpunkt. Wird indessen nebst einer solchen eine Berufung in der Sache eingereicht, so sind die Verfahren miteinander zu verbinden und die Kostenfrage, welche auch Gegenstand einer Anschlussberufung hätte bilden können, ist im Rahmen der umfassenderen Berufung zu prüfen, zumal sich der Ausgang der Berufung auf die Kostenaufteilung auswirken kann (Tappy, Code de procédure civile [commentée], Basel 2011, N. 15 zu Art. 110 ZPO; Fischer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], a.a.O., N. 1 zu Art. 110 ZPO).

2. 2.1 G__________ wurde am 1. Januar 1922 geboren; sie verstarb am 11. Januar 1980 ledigen Standes. Zu ihren gesetzlichen Erben gehörten nebst anderen ihre beiden ledigen Schwestern F____________, geboren am 10. Januar 1914, und T__________, geboren am 2. Februar 1920 (S. 137 f.). F__________ ist am 22. März 2007 mit letztem Wohnsitz in E__________ verstorben. Die Prozessparteien sind ihre gesetzlichen Erben. Während ihre Miterben keine Ansprüche geltend machen und sich dem Urteil unterzogen haben, streiten sich (Berufungs-)Kläger und (Berufungs-) Beklagte um den Nachlass von F__________. Strittig sind dabei die Gültigkeit sowie die Bedeutung von Verfügungen von Todes wegen. Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang zwei Grundstückverkäufe durch F__________. 2.2 Am 15. April 1981 schlossen T__________ sowie F__________ einerseits und die Kinder ihres Bruders J__________, d.h. Y____________, U__________, X__________ und Q_____________, anderseits einen von Notar Dr. K__________ öffentlich beurkundeten „Erbzuwendungsvertrag“ (S. 13 ff.). In Art. 1 wurde festgehalten, dass T__________ und F__________ Gesamteigentümer als Mitglieder der Erbengemeinschaft G____________“ diverser Parzellen auf Gebiet der damaligen Gemeinde I__________ waren; unter den einzeln aufgeführten Parzellen befand sich

- 8 - auch die Nr. yyy, Plan Nr. 5 [heute: GBV Parzelle Nr. yyy, Plan Nr. 35]. In Art. 2 wendeten T__________ und F__________ ihre Gesamteigentumsanteile an den aufgelisteten Parzellen den Kindern ihres Bruders J__________ zu, wobei der Anteil von F__________ zu 2/3 X__________ sowie zu 1/3 Y____________ und der Anteil von T__________ zu 2/3 U__________ sowie zu 1/3 Q____________ zufallen sollte. In Art. 3 nahmen die „Bedachten“ diese Zuwendungen dankend an und verpflichteten sich gleichzeitig, die von T__________ und F__________ im Erbschaftsfall G__________ geschuldeten Erbschaftssteuern von ungefähr Fr. 30'000.-- an deren Stelle zu bezahlen. Diese Steuern sind von den Eltern der Begünstigten beglichen worden. 2.3 Am 21. November 1991 schlossen F__________ als Verkäuferin und X__________ als Käufer einen von Notar Dr. K__________ öffentlich verurkundeten Kaufvertrag ab, womit jene diesem die in der damaligen Gemeinde I__________ gelegene Parzelle Nr. zzz, Fol. 8b, hypothekenfrei für Fr. 300'000.--, zahlbar sofort nach Eintragung der Urkunde im Grundbuch, abtrat (S. 33 ff.). Der Kläger hat den Kaufpreis zugegebenermassen nie bezahlt und macht geltend, dieser sei ihm erlassen worden; die Steuerverwaltung habe ihm dafür am 6. Mai 1999 für ein Vermögen von Fr. 300'000.-- die Erbschafts- und Schenkungssteuer von Fr. 30'000.-- in Rechnung gestellt (S. 36), wofür er am 14. Juni 1999 einen Zahlungsauftrag erteilt habe (S. 37). Die Beklagte bestreitet den Erlass vorsorglich und quittierte die behauptete Bezahlung mit „unbekannt“. Ebenfalls am 21. November 1991 liess F__________ von Notar Dr. K__________ ein Testament beurkunden, worin sie ihr Vermögen ihrem Göttikind X__________ „vermachte“ bzw. zuwandte mit der Auflage, zwei Vermächtnisse auszurichten (S. 21). Mit handschriftlichem Testament vom 10. August 1993 (S. 24) verfügte F__________, dass der Geldbetrag, den sie aus dem Kaufvertrag vom 21. November 1991 erhalten habe und der bei der Bank H__________, Konto Nr. xxxxx angelegt sei, voll und ganz der Kirche L__________ zufallen solle. Am 24. April 1997 stipulierte Notar Dr. K__________ eine letztwillige Verfügung, womit F__________ das Testament vom 21. November 1991 widerrief (S. 25 ff.). 2.4 Am 6. Juni 2003 schrieb F__________ von Hand ein weiteres Testament (S. 29). Darin bestimmte sie, dass nach ihrem Tod ihre gesamte Hinterlassenschaft, ihre Grundstücke sowie ihr Erbanteil an der Erbschaft G__________ an Y__________ fallen solle. Ausdrücklich hielt sie fest, dass zu ihrem Vermögen auch der Kaufpreis von Fr. 300'000.-- gehöre, den sie von X__________ zugute habe. 2.5 Am 16. Dezember 2003 ernannte das Vormundschaftsamt E__________ F__________ auf deren eigenes Begehren in der Person von X__________ einen Beistand mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB. 2.6 Mit Kaufvertrag vom 5. Oktober 2005 (S. 38 ff.) übertrugen die Erben der G___________, unter ihnen nebst F__________ u.a. der Kläger und die Beklagte als Nachkommen ihres verstorbenen Vaters (S. 137 f.), die Parzelle Nr. yyy Plan 35

- 9 - [Katasternummer Parzelle Nr. yyy Fol 5] für einen Kaufpreis von Fr. 1'651'950.--, zahlbar 20 Tage nach Eintragung der Urkunde im Grundbuch auf das Notarandenkonto mit der Weisung, den Kaufpreis unter den Erben nach den gesetzlichen Vorschriften zu teilen, auf die U.C. „M__________“ AG. Davon erhielt F__________1/5 oder Fr. 330'390.-- bzw. nach Abzug der Grundstückgewinnsteuern und Kosten Fr. 318'743.45 (Klage, S. 4 TB 8; Klageantwort, S. 108 ad 8: zugegeben; Klageantwort, S. 111 TB 36; Replik, S. 202 ad 36: zugegeben). Dieser Betrag wurde ihrem Konto Nr. xxxxx bei der Bank H__________ am 24. Februar 2006 gutgeschrieben (vgl. Ordner: edierte Akten/R). 2.7 Am 16. März 2006 bestätigte F__________ handschriftlich ihr Testament vom

6. Juni 2003 (S. 30). Gestützt auf eine am 28. Oktober 2003 ausgestellte Vollmacht in Sachen „Kaufvertrag mit Hrn. X__________ vom 21.11.1991“ (S. 167) forderte Rechtsanwalt AA__________ X__________ mit Schreiben vom 28. März 2006 auf, den Kaufpreis aus besagtem Kaufvertrag innert 30 Tagen zu bezahlen (S. 168). Der Kläger liess dieses Schreiben durch seinen Rechtsvertreter am 30. März 2006 dahin gehend beantworten, dass seinem Mandanten der Kaufpreis im Sinne einer Schenkung erlassen worden sei und Letzterer dafür Schenkungssteuern über Fr. 30’000.-- bezahlt habe (S. 170). Gleichentags informierte Rechtsanwalt AA__________ das Vormundschaftsamt (S. 169). In der Folge wurde BB__________ zum neuen Beistand ernannt. Dessen Schlussabrechnung per 31. Dezember 2007 wies ein Vermögen von Fr. 260'442.65 aus auf dem Konto Nr. xxxxx bei der Bank H__________ (S. 174 f.), abzüglich Fr. 1'200.-- Entschädigung Beistand und Fr. 200.-- Gebühr Vormundschaftsamt. Per 31. Dezember 2008 betrug das Bankguthaben Fr. 259'449.70 (vgl. Ordner: edierte Akten/R). 2.8 Erbzuwendungsvertrag und Testamente wurden von der Gemeinderichterin von E__________ am 3. Mai 2007 eröffnet (S. 32). Aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob ‚Kirche L__________’ über das vom 10. August 1993 und dessen spätere Aufhebung informiert wurde. 3. 3.1 Der (Berufungs-)Kläger ficht die Gültigkeit der Testamente vom 6. Juni 2003 und

16. März 2006 an. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dem späteren Testament, womit lediglich das frühere bestätigt wurde, dann keine eigenständige Bedeutung zukommt, wenn das Ersttestament vom 6. Juni 2003 gültig ist. Aus allfälligen Mängeln des zweiten leitet sich auch nicht automatisch die Ungültigkeit des ersten ab. Das Bezirksgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ungültigerklärung gemäss Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB korrekt dargelegt, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann. So hat es bei der Urteilsfähigkeit zutreffend zwischen der intellektuellen Komponente auf der einen sowie dem Willens- bzw. Charakterelement auf der andern Seite unterschieden. Der (Berufungs-)Kläger spricht der Erblasserin sowohl die intellektuelle Fähigkeit, nämlich Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen ihrer letztwilligen Verfügung zu erkennen, als auch die Willenskraft, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach ihrem freien Willen zu handeln und insbesondere fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten, ab. Die Prüfung dieser

- 10 - Behauptungen setzt Tatsachenfeststellungen zum Geisteszustand sowie zur Widerstandskraft und Beeinflussbarkeit der Erblasserin durch Dritte voraus. Die Möglichkeiten, über die Urteilsfähigkeit einer verstorbenen Person Beweis zu führen, sind von der Sache her beschränkt. Gutachten, welche bundesrechtlich nicht vorgeschrieben sind, haben den Nachteil, dass sich der Gutachter nicht auf eine Exploration des Handelnden stützen kann, sondern auf andere Beurteilungsgrundlagen abstellen muss wie Krankengeschichten oder Auskünfte Dritter. Die Aussagen von Zeugen sind nicht immer zuverlässig, weil Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in akuten Erscheinungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern, dem ungeübten Beobachter leicht verborgen bleiben. Das Sachgericht muss auf Indizien, auf Erfahrungssätze tatsächlicher Art und in diesem Rahmen der Beweiswürdigung weitgehend auf sein Wissen und Kennen abstellen (Bundesgerichtsurteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 3.1). 3.2 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist gemäss Art. 467 ZGB befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist gemäss Art. 16 ZGB ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird vermutet. Folglich hat derjenige, der ihr Nichtvorhandensein behauptet, die Urteilsunfähigkeit zu beweisen. Das Beweismass ist auf überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt (Bundesgerichtsurteil 5A_436 und 443/2011 vom

12. April 2012 E. 5.2.2). 3.2.1 Führt die Lebenserfahrung - etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder altersschwachen Personen - zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen; der Gegenpartei steht in diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit aufgrund ihrer allgemeinen Gesundheitssituation in einem luziden Intervall gehandelt hat (BGE 134 II 235 E. 4.3.3; 124 III 5 E. 1b; Bundesgerichtsurteile 5A_727/2009 vom 5. Februar 2010 E. 2.1; 5C.32/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 3.2.2; Schröder, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N. 23-26 zu Art. 467 ZGB). Die Vermutung der Urteilsunfähigkeit im eben umschriebenen Sinne umfasst Fälle, wo sich der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befand, wie er bei altersdementen Menschen notorisch ist (vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Schröder, a.a.O., N. 27

f. zu Art. 467 ZGB; seither: Bundesgerichtsurteile 5A_436 und 443/2011 vom 12. April 2012 E. 5.6 [senile Demenz], 5A_723/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3.1 und E. 4.1 [schweres psychoorganisches Syndrom mit einem "Mini-Mental-State"-Testergebnis von 14 bei 30 möglichen Punkten; senile Demenz vom Alzheimer-Typ] und 5C.282/2006 vom 2. Juli 2007 E. 3.1 [starkes demenzielles Syndrom]). Demgegenüber wird die Urteilsunfähigkeit nicht vermutet und ist demzufolge zu beweisen, wenn ein

- 11 - Erblasser im fortgeschrittenen Alter nur gebrechlich, gesundheitlich angeschlagen und zeitweise verwirrt ist (Bundesgerichtsurteil 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 4, in: ZBGR 87/2006 S. 111 f.), lediglich vereinzelte Absenzen infolge eines Hirnschlags hat (Bundesgerichtsurteil 5C.98/2005 vom 25. Juli 2005 E. 2.3.2, in: Pra 96/2007 Nr. 17 S. 99) oder bloss an altersbedingten Erinnerungslücken leidet (Bundesgerichtsurteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 5.2). 3.2.2 Was die Beeinflussbarkeit der Erblasserin im Besonderen betrifft, ist entscheidend, ob Fremdeinflüsse nicht mehr nur als normalpsychologisch wirksame Einflüsse Dritter, wie sie üblicherweise in die eigenständige Urteilsbildung eingehen, zu werten sind, sondern weitergehend das Gewicht einer pathologischen Determinanten erhalten, der gegenüber kritische Reserve, Abwägen und eigenständige Gegenvorstellungen nicht mehr möglich sind bzw. nicht mehr handelnd verwirklicht werden können (Bundesgerichtsurteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 3.2 mit Verweis auf Petermann, Urteilsfähigkeit, Zürich/St. Gallen 2008, N. 101 S. 32). Auch hier kann nicht immer ein strenger Beweis dafür verlangt werden, dass eine Beeinflussung stattgefunden hat. Es muss gerade bei letztwilligen Verfügungen genügen, wenn die Umstände es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass auf den Erblasser Einfluss ausgeübt wurde. Dass der Beeinflussungsversuch wirksam war, braucht nicht besonders nachgewiesen zu werden, sondern ist zu vermuten, wenn einerseits eine abnorme Beeinflussbarkeit feststeht und andererseits davon auszugehen ist, dass eine Beeinflussung versucht wurde (vgl. BGE 77 II 97 E. 2 S. 100). Die Vermutung gilt somit nur für die Kausalität ("wirksam"), nicht hingegen für den Beeinflussungsversuch und die Beeinflussbarkeit (Schröder, a.a.O., N. 19 zu Art. 467 ZGB mit Hinweisen). Die Beeinflussbarkeit wird mit "abnorm" umschrieben. Gemeint ist damit allgemein, dass die Anforderungen an die Testierfähigkeit nicht überspannt werden dürfen, soll doch der Erblasser auch in prekären Situationen physischer oder psychischer Belastung oder Schwäche verfügen dürfen (Bundesgerichtsurteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 5.3). 3.2.3 Die Frage der Urteilsfähigkeit stellt sich schliesslich bezogen auf eine konkrete Verfügung im Zeitpunkt ihrer Errichtung (BGE 124 III 5 E. 1a; 117 II 231 E. 2a), in casu also (primär) in Bezug auf den 6. Juni 2003. Zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist zu präzisieren, dass Verfügungen von Todes wegen zwar nicht zu den insoweit unbedenklichen Alltagsgeschäften zählen, aber ebensowenig generell anspruchsvoll sind und stets hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit stellen. Als anspruchsvoll erscheint eine letztwillige Verfügung nach der Rechtsprechung dann, wenn sie auf komplexen Entscheidungsgrundlagen beruht und schwierig zu beurteilende Auswirkungen hat (Bundesgerichtsurteile 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 5.2; 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 2.3.1, in: ZBGR 87/2006 S. 110) bzw. wenn komplizierte Verfügungen getroffen werden (Bundesgerichtsurteil 5A_436 und 443/2011 vom 12. April 2012 E. 5.2.1). Dies ist noch nicht der Fall bei einem Testament, womit eine Erblasserin ihr gesamtes Vermögen einer einzigen Person als Alleinerbin zuwendet.

- 12 - 3.3 Das erste Beweisthema betrifft somit die Frage, ob die Erblasserin nach ihrer allgemeinen Verfassung damals - d.h. am 6. Juni 2003 - im Normalfall als urteilsunfähig zu gelten hat(te). 3.3.1 Beweismittel, die zur Verfassung im massgebenden Zeitpunkt nichts aussagen, sind nicht geeignet, die behauptete Urteilsunfähigkeit zu beweisen. So lassen die Demenzdiagnosen der Dres. CC__________ und DD__________ vom 1. Dezember 2005 bzw. 19. Dezember 2005 und 21. Februar 2006 keine Rückschlüsse auf den

6. Juni 2003 zu. Umgekehrt sind die Artberichte der Dres. EE__________ vom

7. August 2000 sowie FF__________/GG__________ vom 8. Februar 2001, welche ihre Patientin als gut ansprechbar, orientiert, neurologisch unauffällig bezeichneten bzw. diese in gutem Allgemeinzustand entliessen, wobei nach letzterem Bericht diese darauf gedrängt hatte, auch kein Beweis für die Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt des Verfassens des Testamentes. Dr. HH__________ betreute die Erblasserin vom

2. September 2005 bis zum 16. März 2006 als Hausärztin. Die alleine lebende Patientin war ihr von der Spitex wegen drohender Verwahrlosung zugewiesen worden. Am 12. September 2005 hielt sie aufgrund eines Besuches der Erblasserin in der Krankengeschichte fest: ‚gepflegte Erscheinung, kein Körpergeruch. Allseits orientiert. … Patientin selber fühlt sich gut, wünscht keine Blutentnahme. Ist einverstanden, mittags den Mahlzeitendienst in Anspruch zu nehmen. Weitere Hilfe sei nicht nötig’. Am 16. März 2006 erfolgte eine letzte, kurze Visite. Dr. HH__________ schrieb dazu in das Krankenblatt, sie könne bei bekannter Demenz bestätigen, dass sich bei der Patientin aufgrund der heutigen Untersuchung der geistige Zustand stabilisiert resp. verbessert habe. Sie benötige keine Medikamente (S. 380). Daraus lässt sich keine Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit für den 6. Juni 2003 ableiten. Die Hausärztin erklärte gegenüber dem Bezirksgericht denn auch unmissverständlich, dass sie die Patientin im Jahre 2003 noch nicht gekannt habe, so dass sie zu deren damaligen geistigen Verfassung keine Angaben machen könne, und dass sich dazu in der Krankengeschichte auch keine Notiz ihres Praxisvorgängers Dr. II__________ finde (S. 380). Dieser wurde im vorliegenden Verfahren nicht befragt. Und selbst in Bezug auf den 16. März 2006 erklärte die frühere Hausärztin, ihre Patientin sei allseits orientiert und ein normales Gespräch sei möglich gewesen, so dass zu diesem Zeitpunkt sicher keine schwergradige Demenz vorgelegen habe. Ob dies ausreiche, um ihr volle Zurechnungs- resp. Urteilsfähigkeit zu attestieren, könne sie v.a. retrospektiv nicht beurteilen (S. 380 f.). Mithin ergeben sich aus den medizinschen Akten keinerlei Hinweise dafür, dass die Erblasserin bei Niederschrift ihres handschriftlichen Testamentes am 6. Juni 2003 urteilsunfähig gewesen wäre. Dr. HH__________ zieht sogar eine volle Urteilsfähigkeit für den 16. März 2006 in Betracht, wenn sie sich letztlich auch nicht festlegt. 3.3.2 Notar Dr. K__________ wollte keine öffentliche Beurkundung vornehmen, da ihm die Willensäusserung bei einer 89jährigen, auf fremde Hilfe angewiesenen Person zu ungewiss war. Dies müsse der Grund gewesen sein, dass er auf die eigenhändige Niederschrift bestanden habe. Das handschriftliche Testament, welches laut den übereinstimmenden Aussagen der Eheleute Y__________ in seiner Anwesenheit niedergeschrieben wurde, wozu Dr. K__________ keine Angaben machen konnte, nahm er jedoch ohne Bedenken entgegen. Dazu sagte er aus, er glaube, dass die

- 13 - Erblasserin, wenn auch bejahrt und körperlich behindert, urteilsfähig gewesen sei (S. 374 f.). Rechtsanwalt AA__________, den die Erblasserin am 28. Oktober 2003 konsultierte, beschrieb diese als „klar im Kopf“; sie habe sich über das Verhalten von X__________ geärgert. Für 2006 war die Sache für ihn nicht eindeutig. Einen komplizierten Text eines öffentlichen Testamentes hätte sie seiner Einschätzung nach nicht mehr verstanden. Hingegen sei sie seiner Einschätzung nach luzid genug gewesen, um zu bestätigen, was sie am 6. Juni 2003 geschrieben habe (S. 369 ff.). Die Beistandschaft wurde erst rund ein halbes Jahr später im November/Dezember 2003 veranlasst und erfolgte auf eigenes Begehren; überdies beschränkte sie sich auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung. Demnach sind die Beistandschaft und die Aussagen der beiden Rechtsberater nicht geeignet, für den vorliegend interessierenden Zeitpunkt eine Urteilsunfähigkeit zu begründen. 3.3.3 Soweit schliesslich Zeugen von einem auffälligen Verhalten der Beschwerdeführerin berichten, können sie dieses zeitlich überhaupt nicht (G. Armangau, S. 401 f.; A. Bregy, S. 367) oder nur vage („vielleicht ab 2002/2003“ U_________, S. 397 f.) einordnen. Laut (Berufungs-)Beklagter war die Erblasserin rund ein Jahr vor ihrem Tod nicht mehr urteilsfähig (S. 395), während ihr Mann der Verstorbenen bis ins Jahr 2006, bis Dezember, Urteilsfähigkeit bescheinigt (S. 409). So bleibt der Kläger der einzige, welcher der Erblasserin die Urteilsunfähigkeit bereits im hier interessierenden Zeitpunkt kategorisch abspricht (S. 389), wobei er ausführte, sie sei bereits vor dem Jahre 2000 zum Teil „drusüs“ gewesen, und auf Nachfrage ergänzte, die Altersdemenz sei schleichend gekommen; seines Erachtens sei sie bereits am 24. April 1997 nicht mehr urteilsfähig gewesen. Bereits zu jenem Zeitpunkt habe sie unterschrieben, was man ihr vorgehalten habe, je nach Laune (S. 393). Aufallend ist, dass er den Beginn der Urteilsunfähigkeit exakt auf jenen Zeitpunkt terminiert, als die Erblasserin das ihn begünstigende Testament widerrief. In seinem Aussageverhalten widerspiegelt sich sein direktes Interesse am Verfahrensausgang. Auf seine Aussagen darf daher nicht abgestellt werden; Gleiches gilt grundsätzlich für die (Berufungs-)Beklagte und deren Gatten, welche ihrerseits am Verfahrensausgang unmittelbar interessiert sind. 3.3.4 Bei einer Gesamtwürdigung misst das Kantonsgericht der Beurteilung von Dr. HH__________ erhöhtes Gewicht zu. Sie ist medizinisch geschult, hat die ihr unterbreiteten Fragen aufgrund der Krankengeschichte beantwortet und die Erblasserin als deren Hausärztin zu einer Zeit behandelt, welche der Niederschrift des strittigen Testamentes im zeitlichen Ablauf am nächsten kommt. Dabei hat sie die Patientin als allseits orientiert erlebt. Gleich sahen es jene Ärzte, welche die Erblasserin in den Jahren zuvor 2000/2001 behandelt haben. Die Diagnose „invalidisierende Demenz“ wurde erst viel später gestellt, nämlich im Austrittsbericht zur Hospitalisation vom 29. November bis 2. Dezember 2005. Die medizinischen Unterlagen und die Stellungsnahme von Dr. HH__________ sprechen somit dafür, dass die Erblasserin am 6. Juni 2003 urteilsfähig war. Jedenfalls ist das Gegenteil, eine Beeinträchtigung in ihren intellektuellen Fähigkeiten bzw. in ihrer Urteilsfähigkeit nicht bewiesen. Die verschiedenen Zeugen vermögen mit ihren Aussagen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Hier ist nochmals auf deren beschränkte Aussagekraft hinzuweisen (vgl. E. 3.1). Im Übrigen haben die beiden Notare, welche von Berufs

- 14 - wegen immer wieder mit dieser Problematik konfrontiert sind, übereinstimmend die Meinung vertreten, die Erblasserin sei 2003 urteilsfähig gewesen. Gerade Dr. K__________ kannte die Erblasserin seit längerem, hat er doch im Laufe der Jahre für diese mehrere Beurkundungen vorgenommen. Die Frage eines luziden Intervalls stellt sich somit in Bezug auf das Ersttestament nicht. 3.4 Weiter macht der Kläger geltend, die Erblasserin sei aufgrund ihres hohen Alters und ihrer Demenzerkrankung in ihrer Willensbildung nicht mehr frei gewesen, sondern in relevanter Weise beeinflusst worden. Die Beklagte müsse ihr das Testament diktiert haben; es falle auf, dass die Beklagte und deren Ehemann die Erblasserin jeweils begleitet hätten. 3.4.1 Das Bezirksgericht hat in diesem Zusammenhang auf die in der neueren Lehre (Abt, a.a.O., S. 25, 66, 190 ff.; Breitschmid, Basler Kommentar, N. 11 und 16 zu Art. 467/468 ZGB, N. 16 zu Art. 469 ZGB) diskutierte Problematik von Zuwendungen an Vertrauenspersonen sowie auf BGE 132 III 305 hingewiesen. In der Tat besteht bei älteren alleinstehenden Menschen die Gefahr der Abhängigkeit und Beeinflussbarkeit gegenüber ihren Bezugspersonen. Allein aufgrund des Alters und des Beistands darf jedoch nicht automatisch auf eine unzuzlässige Beeeinflusssung geschlossen werden, wenn ein betagter Mensch einer ihm nahe stehenden Person sein Vermögen ganz oder teilweise zuwendet. Denn auch hier gilt der Grundsatz, dass der Erblasser im Rahmen des Gesetzes frei über sein Vermögen verfügen darf (vgl. auch vorstehende E. 3.2.2 in fine). 3.4.2 Im hier zu beurteilenden Fall war es in einer ersten Phase der Kläger, welcher der Erblasserin nahe stand; ihm übertrug sie am 21. November 1991 eine Liegenschaft, ohne den Kaufpreis einzukassieren, ihm wies sie gleichentags ihr gesamtes Vermögen zu und ihn wünschte sie sich vorerst als Beistand. Später war es dann die Beklagte, welche sich um die Erblasserin kümmerte, welche der Vormundschaftsbehörde meldete, die Erblasserin wünsche sich nicht mehr den Kläger als Beistand (S. 327 f.), welche die Erblasserin zum Notar begleitete und welche schliesslich das Vermögen der Erblasserin testamentarisch zugewiesen erhielt. Mithin haben sich offenbar beide Prozessparteien während eines unterschiedlichen Zeitraums in vergleichbarer Weise um ihre Tante bemüht; beide Male dankte es ihnen diese mit der Zuwendung ihres Vermögens. Deren Verhalten war also in beiden Fällen dasselbe; sie wandte ihr Vermögen jeweils derjenigen Person zu, welche sich Zeit für sie nahm. Das Verhaltensmuster der Erblasserin war demnach 1991 und 2003 letztlich das gleiche. Wenigstens für die erste Zuwendung vom 21. November 1991 ist dabei die Urteilsfähigkeit der Erblasserin nicht strittig. Es ist nun nicht einzusehen, weshalb ein gleichartiges Verhalten rund 13 Jahre später zwingend zum Schluss der Urteilsunfähigkeit bzw. Beeinflussung führen soll. Eine Beeinflussung - zuerst durch den Kläger, später durch die Beklagte - kann zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Auch trifft es zu, dass die (Berufungs-)Beklagte und deren Gatte die Erblasserin zum Notaren begleitet haben, was seinen Grund jedoch in der von Dr. K__________ erwähnten körperlichen Behinderung gehabt haben kann; im Übrigen dürfte der (Berufungs-)Kläger seinerseits die Erblasserin am 21. November 1991 zum Notaren begleitet haben, wurden doch das damalige Testament und der

- 15 - Kaufvertrag gleichentags stipuliert. Die Zuwendung als solche genügt allein nicht, um auf eine unzulässige Einflussnahme zu schliessen und insbesondere der Erblasserin die Fähigkeit abzusprechen, der Willensbildung durch Dritte in normaler Weise Widerstand zu leisten. Dazu ist vorab festzuhalten, dass eine Demenz für den fraglichen Zeitpunkt - 6. Juni 2003 - gerade nicht bewiesen ist. Bei ihrer ersten Visite bei Dr. HH__________ war die Erblasserin laut Krankengeschichte bereit, den Mahlzeitendienst in Anspruch zu nehmen; sie bekundete aber gleichzeitig den klaren Willen, keine Blutentnahme zuzulassen und weder Medikamente noch weitere Leistungen zu benötigen. Sie war damit offenbar durchaus in der Lage, selbst gegenüber einer Autoritätsperson wie einer Ärztin ihre Wünsche darzulegen und auch durchzusetzen. Auch dieses Verhalten ist vergleichbar mit jenem im Jahre 2001, als sie laut den Dres. FF__________/GG__________ auf eine baldige Entlassung aus dem Spital gedrängt hatte. Es entsprach offensichtlich ihrem Naturell, ihren Willen kundzutun und durchzusetzen. Überdies lebte die Erblasserin nicht mit der (Berufungs) Beklagten zusammen, so dass Kontakte seitens der übrigen Verwandten problemlos möglich blieben. Es ist denn auch anzunehmen, dass der (Berufungs-) Kläger während seiner Zeit als Beistand der Erblasserin den Kontakt zu dieser aufrecht hielt. Eine völlige gesellschaftliche Isolation fand demnach nicht statt, auch wenn sich die Kontakte der Erblasserin letztlich auf wenige Personen beschränkt haben dürften. Mithin ist ein Beeinflussungsversuch nicht dargetan und insbesondere eine abnorme Beeinflussbarkeit nicht bewiesen. 3.5 Demzufolge gilt die Erblasserin am 3. Juni 2003 sowohl in Bezug auf ihre intellektuellen Fähigkeiten als auch in Bezug auf das Willens- bzw. Charakterelement als urteilsfähig, weshalb das an diesem Tage niedergeschriebene Testament gültig ist. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob die Erblasserin am 16. März 2006 generell oder doch aufgrund eines luziden Intervalls immer noch verfügungsfähig war. Die Ungültigkeitsklage ist daher in Abweisung der Berufung und in Bestätigung der erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nicht entschieden ist damit die Frage, ob der (Berufungs-)Kläger den Kaufpreis von Fr. 300'000.-- aus dem Vertrag vom 21. November 1991 schuldet und welche rechtliche Bedeutung der Anmerkung der Erblasserin in ihrem Testament vom 3. Juni 2003, wonach dieser Betrag zu ihrem Vermögen gehöre, zukommt. Der Bezirksrichter ist insoweit begründet auf die Klage nicht eingetreten und in der Berufung wurde dieser Punkt nicht angefochten.

4. Im Erbzuwendungsvertrag vom 15. April 1981 wurde vereinbart, dass der Anteil von F__________ am Gesamteigentum des Nachlasses G__________ zu 2/3 an den Kläger und zu 1/3 an die Beklagte gehen solle. Unbestritten ist, dass die Erben G__________, unter ihnen F__________, mit Vertrag vom 5. Oktober 2005 eine Nachlassliegenschaft veräussert haben, welche unter besagte Bestimmung des Erbvertrages fiel, und dass F__________ aus dem Verkauf erbanteilsmässig 1/5 oder Fr. 330'390.-- bzw. nach Abzug der Grundstückgewinnsteuern und Kosten Fr. 318'743.45 erhalten hat, welcher Betrag auf ihr Konto-Nr. xxxxx bei der Bank H__________ einbezahlt wurde. Nicht strittig und insbesondere durch die Vormundschaftsakten belegt ist, dass die Erblasserin vor dem Verkauf kaum mehr

- 16 - über liquide Mittel verfügte, dass sie mit dem Verkaufserlös zum Teil ihren Lebensunterhalt bestritt und dass zum Todeszeitpunkt noch rund Fr. 260'000.-- vorhanden waren. Der (Berufungs-)Kläger beansprucht hievon 2/3 mit der Begründung, der Verkaufserlös trete an Stelle der ihm laut Erbvertrag in diesem Umfange zustehenden Immobilie. Die (Berufungs-)Beklagte widersetzt sich diesem Begehren mit dem Argument, es finde keine Surrogation statt; der Verkaufserlös bilde Teil des Nachlasses, welchen ihr die Erblasserin testamentarisch zugewandt habe. 4.1 Der Zuwendungsvertrag ist rechtlich als Erbvertrag zu qualifizieren. Durch Erbvertrag verpflichtet sich der Erblasser einem andern gegenüber, diesem oder einem Dritten seine Erbschaft (ganz bzw. teilweise) oder ein Vermächtnis zu hinterlassen (Art. 494 Abs. 1 ZGB). Im Gegensatz zu den letztwilligen Verfügungen ist der Erbvertrag grundsätzlich verbindlich und unwiderruflich. Die Bindungswirkung tritt mit Abschluss des Erbvertrages, d.h. mit der übereinstimmenden gegenseitigen Willenserklärung der Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR), ein. Dennoch darf der Erblasser weiterhin frei über sein Vermögen verfügen (Art. 494 Abs. 2 ZGB). (Spätere) Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung (Art. 494 Abs. 3 ZGB; Art. 522 ff. ZGB). Bei entgeltlichen Veräusserungen gewährt das Gesetz dem aus dem Erbvertrag Begünstigten keinen Rechtsschutz. Bei der erbvertraglichen Zuweisung des Nachlasses oder einer bestimmten Summe erwächst der begünstigten Person aus der entgeltlichen Veräusserung eines Nachlassobjektes im Allgemeinen kein Schaden, da diesfalls der Erlös in den Nachlass fällt (Tuor, Berner Kommentar, N. 21 zu Art. 494 ZGB; Guinand/Stettler/Leuba, Droit des successions, 6. A., Genf/Zürich/Basel 2005, N. 356). Für den Begünstigten problematisch ist die Rechtslage hingegen, wenn ihm ein konkreter Gegenstand zugewiesen wurde. Denkbar ist hier immerhin, dass der Erblasser dem Begünstigten im Erbvertrag, evtl. auch in anderer Form, die Zusage macht, den erbvertraglich zugewiesenen Vermögenswert nicht zu veräussern; allerdings dürfte die Durchsetzbarkeit einer solchen Zusage von geeigneten Sicherungsmassnahmen abhängen, bei Grundstücken von einer entsprechenden Vormerkung im Grundbuch nach Art. 960 ZGB (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. A., Bern 2002, § 10 N. 38; Steinauer, Le droit des successions, Bern 2006, § 23 N. 630b; Guinand/Stettler/Leuba, Droit des successions, 6. A., Genf/Zürich/Basel 2005, N. 351). Ein Verkauf einer erbvertraglich zugewandten Sache erscheint insbesondere dann als stossend, wenn der Begünstigte seinerseits eine Leistung unter Lebenden erbracht hat (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich/Basel/Genf 2009, § 71 N. 41), was bei einem Erbvertrag regelmässig eintritt. In der Lehre wird die Möglichkeit eines Vertragsrücktritts durch den Begünstigten verbunden mit der Rückforderung des von ihm Geleisteten [kontrovers] diskutiert (Steinauer, a.a.O., § 23 N. 630a; Weimar, a.a.O., N. 33 Vorbemerkungen vor Art. 494 ZGB). 4.2 Bis anhin hatte sich das Bundesgericht noch nicht mit der Frage zu befassen, ob bei einem Verkauf einer erbvertraglich zugewandten Sache durch den Erblasser der Verkaufserlös, oder was davon beim Erbgang noch vorhanden ist, an die Stelle des veräusserten Objekts tritt. Piotet (in: Schweizerisches Privatrecht, Band IV/1,

- 17 - Basel/Stuttgart 1979, S. 181 f.) scheint dies zu bejahen. Für Breitschmid (in: Basler Kommentar, N 12 Vor Art. 494-497 ZGB, N. 1 und 10 zu Art. 494 ZGB) sind beim Speziesvermächtnis verschiedene Lösungen denkbar: je nach Parteiwillen werde das Vermächtnis undurchführbar oder trete das Surrogat an dessen Stelle, wofür der Abschluss eines Erbvertrages ein Indiz bilde (vgl. auch BGE 133 III 406 E. 3.1); u.U. lasse sich sogar eine Schutzklausel zugunsten des Vertragserben vermuten. Laut Tuor (a.a.O., N. 24 f. zu Art. 494 ZGB) hängt es von der im Erbvertrag getroffenen Vereinbarung der Parteien ab, ob das Speziesvermächtnis gegenstandslos wird oder der dafür erlangte Ersatzwert an seine Stelle tritt. Im Zweifelsfall spricht er sich für das Dahinfallen eines solchen Vermächtnisses aus, wobei die sich aus dem Erbvertrag ergebenden Umstände genügen können, um auf eine Surrogation schliessen zu dürfen. Nach Weimar (in: Berner Kommentar, N. 32 Vorbemerkungen vor Art. 494 ZGB) muss durch Auslegung der erbvertraglichen Verfügung festgestellt werden, ob der Bedachte im Falle der Veräusserung Anspruch auf ein allfälliges Surrogat hat. Auch für Druey (a.a.O., § 10 N. 38) und Grundmann (in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N. 38 Vorbem. zu Art. 494 ff. ZGB) ist es eine Frage der Vertragsauslegung, ob wenigstens der Verkaufserlös an die Stelle des Objektes tritt. Gemäss verschiedenen Autoren (so Hrubesch-Millauer, Der Erbvertrag: Bindung und Sicherung des (letzten) Willens des Erblassers, Zürich/St. Gallen 2008, N. 345; Breitschmid/Eitel/Fankhauser/Geiser/Rumo-Jungo, Erbrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 89) ist ganz allgemein mittels Auslegung unter Berücksichtigung der Parteinteressen zum Zeitpunkt des Vertragfsabschlusses zu ermitteln, inwieweit sich die Parteien binden wollten. Der Entschluss zum Abschluss eines Erbvertrages beinhaltet im Zweifel eine Selbstbeschränkung des Erblassers in Bezug auf die eigene Verfügungsfreiheit (zumindest) im Interesse des Vertragspartners, der sich entsprechend dem Vertrauensprinzip auf diese Selbstbindung des Erblassers soll verlassen können (Eitel/Elmiger, Die Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit nach Art. 494 Abs. 3 ZGB, in: Bommer/Berti, Verfahrensrecht am Beginn einer neuen Epoche, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2011 - 150 Jahre Schweizerischer Juristenverein, S. 241 ff., S. 265 im Zusammenhang mit Schenkungen). 4.2.1 Die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung gelten nach der Rechtsprechung auch für die Erbverträge. Massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (Tatfrage). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Rechtsfrage; vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1; für Erbverträge: BGE 127 III 529 E. 3c; Bundesgerichtsurteil 5C.109/2004 vom 16. Juli 2004 E. 3.3.1, publ. in: Pra 94/2005 Nr. 28 S. 212 f. und ZBGR 87/2006 S. 97 f.). Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (allgemein: BGE 131 III 377

- 18 - E. 4.2.1 und 606 E. 4.2; zum Ganzen BGE 133 III 406 E. 2.2). Der Richter darf auch allgemeine Grundsätze der Lebenserfahrung berücksichtigen. Bei Erbverträgen darf davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine angemessene Lösung gewollt haben (Bundesgerichtsurteil 5C.56/2005 vom 15. Juli 2005 E. 3.1; Schröder, a.a.O., N. 36 Vorbem. zu Art. 467 ff. ZGB; Breitschmid, a.a.O., N. 22 zu Art. 469 ZGB). 4.2.2 Der hier zu beurteilende Erbvertrag weist die Besonderheit auf, dass nicht nur auf Seiten der Begünstigten, sondern auch auf Erblasserseite eine Mehrzahl von Personen beteiligt war bzw. ist. In diesem Sinne handelt es sich um einen mehrseitigen Erbvertrag, welcher inhaltlich zwei Erbverträge umfasst, weil mit T__________ einerseits und F__________ anderseits zwei Erblasserinnen über ihr jeweiliges Erbe, oder zumindest einen wesentlichen Teil hievon, erbvertraglich verfügt haben. Die Verstorbene konnte zu den Umständen, den Motiven und Zielen des Abschlusses des Erbvertrages nicht befragt werden; T__________ wurde nicht befragt, so dass von den beiden Erblasserinnen dazu keine Aussage vorliegt. Drei der Begünstigten, so auch der Kläger, waren damals minderjährig und wurden bei Vertragsabschluss von ihren Eltern vertreten, welche nicht einvernommen wurden bzw. nicht mehr einvernommen werden konnten. Vierte Begünstigte war die (Berufungs-)Beklagte, welche in ihrem Parteiverhör jedoch zu diesen Punkten nicht befragt wurde. Gleiches gilt für den (Berufungs-)Kläger bzw. sein Parteiverhör. Folglich lässt sich der wirkliche Wille, den die Parteien mit dem Vertragsabschluss übereinstimmend gehabt haben, nicht ermitteln, zumal der Erbvertrag den hier eingetretenen Fall des späteren Verkaufs einer zugewiesenen Liegenschaft nicht regelt und auch kein erblasserisches Versprechen enthält, solches zu unterlassen. 4.2.3 Der Erbvertrag ist daher nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Wesentlich erscheint dabei, dass offensichtlich in mehrfacher Hinsicht eine Gesamtlösung anvisiert wurde. So trafen die beiden Erblasserinnen in einem gemeinsamen Vertrag erbvertragliche Verfügungen. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass die erbvertraglichen Verfügungen der beiden Schwestern einen innern Zusammenhang aufweisen, dass die Verfügungen der einen Schwester abhängig sind von jenen der anderen Schwester, dass sie sich also gegenseitig bedingen und in diesem Sinne reziprok zueinander sind, also miteinander stehen und fallen (Breitschmid, a.a.O., N. 14 Vor Art. 494-497 ZGB; vgl. Hrubesch-Millauer, a.a.O., N. 96 mit leicht unterschiedlicher Terminologie). Damit gingen sie nicht nur Bindungen gegenüber den Begünstigten, sondern auch untereinander ein (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_161/2010 vom 8. Juli 2010 E. 3); beide Erblasserinnen verfügten im Wissen um eine analoge Verfügung ihrer Schwester und im Vertrauen darauf, dass diese ihre letztlich gleichlautende Verfügung aufgrund des eingegangenen Erbvertrages nicht nachträglich einseitig abändert bzw. abändern kann. Dieser enge Zusammenhang der „beiden Erbverträge“ zeigt sich auch darin, dass die Gesamteigentumsanteile der Erblasserinnen nicht einfach gleichmässig auf die vier Begünstigten verteilt wurden. Vielmehr wurden die Anteile von F__________ ausschliesslich X__________ und Y___________ zugewiesen, während die Anteile von T__________ allein an U__________ und Q___________ gehen sollten. Aber selbst innerhalb der jeweiligen Zuweisungsgruppe erhielten die beiden Begünstigen nicht gleichviel, sondern wurde der betreffende Anteil zu 2/3 bzw. 1/3 aufgeteilt. Der genaue Hintergrund der

- 19 - getroffenen Lösung wurde im vorliegenden Verfahren nicht geklärt. Der Einbezug der beiden Schwestern als Erblasserinnen und sämtlicher vier Kinder ihres Bruders als Begünstigte mit unterschiedlichen Anteilsquoten lässt aber keinen Zweifel offen, dass die Vertragsparteien eine insgesamt als gerecht beurteilte Verteilung der Güter der beiden ledigen Schwestern/Tanten beabsichtigten und diese abschliessend sowie für alle verbindlich ein für alle Mal regeln wollten, wobei die unterschiedlichen Quoten womöglich sonstige Erbbezüge ausgleichen sollten. Nicht zuletzt dürfte dies das Anliegen der Eltern der Prozessparteien gewesen sein, welche ihre minderjährigen Kinder bei Vertragsabschluss und wohl auch in den Vertragsverhandlungen vertraten. Der Erbvertrag steht und fällt somit als Ganzes mit der strikten Verteilung der Güter, wie sie vereinbart wurde. U__________ (S. 398) und Q__________ (S. 399 f.) haben denn auch ihre Zuwendungen gemäss Erbzuwendungsvertrag erhalten, Letztere laut ihrer Aussage in Geldform. Der Erbzuwendungsvertrag wurde kurze Zeit nach dem Tod von G__________ abgeschlossen. Die beiden Erblasserinnen dürften an dessen Abschluss deshalb interessiert gewesen sein, weil die Begünstigten im Gegenzug die fällig gewordenen Erbschaftssteuern übernahmen; dass diese von den Eltern der Begünstigten getilgt wurden und im Vergleich zu den zugewendeten Vermögenswerten eher tief waren, ändert nichts am Interesse der Erblasserinnen, zumal sie selbst wahrscheinlich nicht über die nötigen liquiden Mittel verfügten. Zieht man nun die mit dem Erbzuwendungsvertrag gesuchte Gesamtlösung in Betracht, womit nebst der Tragung der Erbschaftssteuern im Erbgang G__________ die Erbansprüche vier Begünstigter gegenüber zwei verschiedenen Erblasserinnen abgegolten und offenbar gleichzeitig vorbestehende Ungleichheiten ausgeglichen werden sollten, so kann die einzelne Zuwendung von Gesamteigentumsanteilen bei objektivierter Auslegung nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass im Falle deren Veräusserung der erzielte Erlös an deren Stelle treten soll. Jede andere Betrachtungsweise würde das sorgsam gesuchte Gleichgewicht des Erbvertrages zerstören. Die Form des Erbvertrages wurde offensichtlich deshalb gewählt, weil dieser für die Parteien grundsätzlich verbindlich ist. Als Partei des Erbzuwendungsvertrages haben die Begünstigten, unter ihnen die (Berufungs-)Beklagte, die mit den Erblasserinnen abschliessend vereinbarte Verteilung der beiden Erbschaften als Gesamtes akzeptiert. Damit haben auch sie sich diesbezüglich gebunden, weshalb sich die (Berufungs-)Beklagte den Erbvertrag mitsamt des Anspruches des (Berufungs-)Klägers auf 2/3 der Gesamteigentumsanteile von F__________ bzw. 2/3 des Verkaufserlöses entgegenhalten lassen muss. Der auf dem Bankkonto der Verstorbenen liegende Saldo stammend aus dem Verkauf der oben angeführten Liegenschaft ist daher zwischen (Berufungs-)Kläger und (Berufungs-)Beklagter im Verhältnis 2:1 zu teilen. Herabsetzungs- bzw. Teilungsklage und Berufung sind daher in diesem Punkt gutzuheissen.

5. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche einerseits die Gerichtskosten und anderseits die Parteientschädigung umfassen (Art. 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der

- 20 - Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei einer Mehrzahl von unterliegenden Personen ist deren Anteil zu bestimmen, wobei das Gericht auf solidarische Haftung erkennen kann (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz auf Berufung hin - wie in casu teilweise - einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 5.1 Im Berufungsverfahren unterliegt der (Berufungs-)Kläger mit der Ungültigkeitsklage, während er mit seiner Herabsetzungs-/Teilungsklage auf 2/3 des Bankguthabens wie beantragt durchdringt. Die (Berufungs-)Beklagte hatte die Abweisung der Berufung verlangt. Die Berufungskosten sind daher hälftig zu verteilen. Erstinstanzlich hatte der Kläger ein weiteres Testament angefochten, auf welche Ungültigkeitsklage das Bezirksgericht nicht eingetreten ist. Hingegen wurde auf Begehren des Klägers zusätzlich der Nachlass festgestellt, wobei dieser Punkt an sich nicht strittig war, wenn auch die Beklagte in ihren Schlussbegehren auf Abweisung sämtlicher klägerischer Rechtsbegehren, soweit darauf einzutreten sei, plädierte. Die Herabsetzungsklage wurde hinsichtlich der Gesamtgrundeigentumsanteile gutgeheissen, wobei die Beklagte diese insoweit anerkannt hatte, in ihren Schlussbegehren allerdings bloss subsidiär. Sodann musste der Kläger klagen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2/5 dem Kläger und zu 3/5 der Beklagten aufzuerlegen. Aufgrund der Neuverteilung der erstinstanzlichen Kosten wird die Überprüfung der in der Beschwerde gerügten Kostenverteilung durch das Bezirksgericht hinfällig. Hingegen sind die in der Beschwerde von der Beschwerdeführerin bzw. (Berufungs-)Beklagten erhobenen Einwände betreffend Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr und Parteientschädigung nachfolgend zu prüfen. 5.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sie sich bei einem Streitwert von Fr. 350'000.-- in einem Rahmen von Fr. 9'000.-- bis 35'000.-- für das Verfahren vor Bezirksgericht (Art. 16 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren beträgt der Rahmen aufgrund des Reduktions- Koeffizienten von 60% (Art. 19 GTar) Fr. 3'600.-- bis Fr. 14'000.--. Mit Rücksicht auf die gerade bei höheren Streitwerten beträchtliche Bandbreite bei den Prozesskostentarifen hat das Kantonsgericht in Anwendung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips ein Tool für die Berechnung von Gerichtsgebühren, Anwaltshonoraren und

- 21 - Sicherheiten erstellt, welches im Sinne der Kostentransparenz im Internet aufgeschaltet ist und Richtwerte je nach Streitwert und Schwierigkeit des Falles nennt. Vorliegend war das Dossier nicht allzu umfangreich; indessen waren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz doch etwelche schwierige Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur zu behandeln und mehrere verschiedenartige Rechtsansprüche zu beurteilen, wobei im Berufungsverfahren nicht mehr sämtliche Punkte strittig waren. Es ist daher für beide Gerichtsinstanzen vom Schwierigkeitsgrad „schwer“ auszugehen, für welchen das Berechnungstool beim gegebenen Streitwert eine Gerichtsgebühr von Fr. 25'000.-- ermittelt. Mit einem Betrag von Fr. 31'006.-- hat sich das Bezirksgericht ohne ersichtlichen Grund massgeblich über diesen Richtwert hinweggesetzt. Es bleibt damit zwar noch beträchtlich unter dem gesetzlichen Maximum, welches allerdings gleichermassen für weitaus höhere Streitwerte bis Fr. 500'000.-- gilt. Berücksichtigt man des Weiteren, dass der konkrete Streitwert von Fr. 350'000.-- exakt in der Mitte der Streiwertrahmens von Fr. 200'000.-- bis Fr. 500'000.-- liegt, so erscheint es gerechtfertigt, sich am besagten Richtwert zu orientieren und die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Bezirksgericht auf Fr. 25'006.-- festzusetzen; die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen (zur Parteientschädigung vgl. nachstehende E. 5.3). Zusammen mit den Auslagen von Fr. 94.-- belaufen sich die erstinstanzlichen Kosten somit auf Fr. 25'100.--, wovon der Kläger Fr. 10'040.-- und die Beklagte Fr. 15'060.-- zu tragen haben. Nach Verrechnung (Art. 111 ZPO) mit dem geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 15’550.-- im erstinstanzlichen Verfahren, hat das Bezirksgericht dem Kläger Fr. 5'510.-- und der Beklagten Fr. 490.-- zurückzuerstatten. Für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht ist unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien eine Gebühr von Fr. 9'500.-- (Fr. 9'000.-- für die eigentliche Berufung; Fr. 500.-- für die Beschwerde) angezeigt. Davon sind vorab Fr. 500.-- dem Kanton Wallis zu belasten, da die Beschwerde bezüglich der Höhe der Gerichtsgebühr sowie der Parteientschädigung (vgl. dazu nachstehende E. 5.3) geschützt wird. Auslagen im Sinne des Gesetzes sind hier keine erwachsen. Die Berufungskosten werden den Parteien zu je Fr. 4'500.-- auferlegt und mit den vom (Berufungs-)Kläger (Fr. 8'000.--) und der (Berufungs-)Beklagten (Fr. 1'000.--) geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Mit Rücksicht auf den Ausgang des Berufungsverfahrens hat die (Berufungs-)Beklagte dem (Berufungs-)Kläger Fr. 3'500.-- an Kostenvorschüssen zu erstatten. 5.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 350'000.-- beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), Fr. 17’700.-- bis Fr. 24’000.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit sich Honorar im Prinzip zwischen minimal Fr. 7'080.-- und maximal Fr. 9’600.-- bewegt (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit

- 22 - und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der vorgenannten Kriterien, namentlich der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten Problematik sowie des mit der Vertretung vor Bezirksgericht (vgl. dazu die Auflistung in der Beschwerde) und im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung verbundenen Aufwands, erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 24’000.-- für die berufsmässige Vertretung vor erster Instanz und eine solche von Fr. 8'800.-- für das Berufungsverfahren, in welchem nicht mehr alle Streitfragen zu überprüfen waren, Auslagen jeweilen inklusive, als angemessen. Zum Anwaltshonorar vor Bezirksgericht ist anzumerken, dass dieses bei einem Streitwertsbereich von Fr. 300'001.-- bis Fr. 350'000.-- im Minimum Fr. 17'700.-- und im Maximum Fr. 24'000.-- beträgt. Da der Streitwert vorliegend mit Fr. 350'000.-- den obersten Bereich tangiert, ist es angezeigt, sich hier beim Anwaltshonorar am ordentlichen Höchstbetrag zu orientieren. Ausgangsgemäss schuldet somit der Kläger der Beklagten Fr. 9'600.-- und die Beklagte dem Kläger Fr. 14'400.-- für das erstinstanzliche Verfahren; im zweitinstanzlichen Verfahren haben sich die Parteien gegenseitig mit Fr. 4'400.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin bzw. Berufungsbeklagten, welche mit ihrer Rüge an der Höhe der erstinstanzlichen Prozesskosten durchdringt, ist zusätzlich eine Parteientschädigung zulasten des Staates von Fr. 800.-- zuzusprechen.

Demnach wird Beschlossen:

Die Verfahren C3 2011 142 (Beschwerde) und C1 2011 187 (Berufung) werden miteinander verbunden und als Berufung unter letzter Prozessnummer weitergeführt.

Und erkannt

1. In teilweiser Gutheissung von Berufung und Beschwerde wird das Urteil des Bezirksgerichtes E__________ vom 6. September 2011 (Z1 08 52) in Bezug auf die Ziffern 2, 4b, 5 und 6 des Dispositivs aufgehoben und es wird wie folgt entschieden: 2. [2./4b.] Der bei Auflösung des Kontos Nr. xxxxx lautend auf den Namen von F__________ selig bei der Bank H__________ bestehende Saldo wird in partieller Teilung ihres Nachlasses zu 2/3 X__________ und zu 1/3 Y__________ zugesprochen. [5.] Die Kosten des Bezirksgerichtes von Fr. 25'100.-- werden X__________ zu 2/5 mit Fr. 10'040.-- und Y__________ zu 3/5 mit Fr. 15'060.-- auferlegt. Nach

- 23 - Verrechnung mit den geleisteten Vorschüssen erstattet das Bezirksgericht E__________ X__________ Fr. 5'510.-- und Y__________ Fr. 490.-- zurück. [6.] Für das Verfahren vor Bezirksgericht bezahlt X__________ an Y__________ eine Parteientschädigung von Fr. 9'600.-- und Y__________ an X__________ eine solche von Fr. 14'400.--. 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9'500.-- werden wie folgt verteilt:

a) Staat Wallis Fr. 500.--;

b) X__________ Fr. 4'500.--;

c) Y__________ Fr. 4'500.--. Die den Berufungsparteien auferlegten Kosten werden mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet; danach erstattet Y__________ Fr. 3'500.-- an X__________ zurück. 5.

a) Für das Berufungsverfahren bezahlt X__________ an Y__________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'400.-- und Y__________ an X__________ eine solche von Fr. 4'400.--.

b) Der Staat Wallis entschädigt Y__________ im Beschwerdepunkt mit Fr. 800.--.

Sitten, 4. Juni 2012